Umfang der gepfändeten Ansprüche: § 850 ZPO
Wird Arbeitseinkommen gepfändet, bestimmt sich der Umfang der gepfändeten Ansprüche einerseits nach § 850 ZPO, andererseits nach dem Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Insoweit kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Gegenstand der Pfändung erweitern.
So empfiehlt es sich, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um die Pfändung von Abfindungen anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenso aufzunehmen wie Ansprüche auf Zahlung von Kurzarbeitergeld. Beide Ansprüche sind in § 850 ZPO nicht ausdrücklich genannt. Auch wenn der BGH zuletzt entschieden hat, dass die Abfindungen zum gepfändeten Arbeitseinkommen gehören, dient die Aufnahme dieser Ansprüche der Klarstellung und macht insbesondere dem Arbeitgeber den Umfang der gepfändeten Ansprüche deutlich.
Bezeichnung der Ansprüche ist unerheblich
Nach § 850 Abs. 4 ZPO bleibt unerheblich, wie die Bezüge im Einzelnen bezeichnet sind. Dieser Begriff des Arbeitseinkommens wird dann für den Pfändungsschutz auch auf wiederkehrende Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste nach § 850i ZPO erweitert. Dabei bleibt unerheblich, ob diese auf selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit beruhen. Danach sind auch Gratifikationen, Tantiemen und Provisionen als Arbeitseinkommen zu betrachten.
Bezeichnung der Ansprüche ist unerheblich
Die Frage, in welchem Monat Provisionen bei der Berechnung des Nettolohns und des hierauf fußenden pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sind, beantwortet sich grundsätzlich danach, wann ein vertraglicher Anspruch auf die Provisionen bestand. Dabei wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Ansprüche nicht in dem Monat vom Arbeitgeber geschuldet sind, in dem der Provisionsfall eingetreten ist oder die provisionsbegründende Tätigkeit entfaltet wurde. Vielmehr wird ein Zahlungsanspruch regelmäßig erst bestehen, wenn eine entsprechende Abrechnung erteilt wurde.
Im Streitfall muss also die Frage anhand des Arbeitsvertrages oder der sonstigen Provisionsvereinbarung geprüft werden. Die entsprechenden Unterlagen hat der Schuldner dem Gläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO auf Anforderung zur Verfügung zu stellen (siehe hierzu die Arbeitshilfe in diesem Heft).
Ergebnis: Gläubiger erhält einen pfändbaren Ertrag
Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im Beispielsfall anzunehmen, dass im Fälligkeitszeitpunkt auch die Zahlung erfolgt ist, so dass also die Provision beim Junigehalt zu berücksichtigen ist, für den Gläubiger sich also ein pfändbarer Betrag ergibt. Die Einwendungen des Schuldners sind unbegründet.