Eintragung von Zwangshypotheken und Insolvenzen im Grundbuch

Die Beteiligte ist für Wohnungseigentumsrechte seit 1990 bzw. 1992 als Eigentümer eingetragen. In Abt. II waren jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung (eingetragen 2003, gelöscht 2004), ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO (eingetragen 2013, gelöscht 2014) und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (eingetragen 2014, gelöscht am 8.12.2020) notiert. Aus Abt. III sind eine Arresthypothek sowie eine Sicherungshypothek aus dem Jahr 2003 ersichtlich, die am 11.3.2021 gelöscht wurden.

Antrag auf Neuanlage der Grundbücher, nachdem "alles erledigt ist"

Die Beteiligte beantragt, die Grundbuchblätter umzuschreiben, da die gelöschten Eintragungen kreditschädigend und diskriminierend seien. Die höchstens abzuwartende Dreijahresfrist (analog § 882e ZPO) habe mit der gerichtlichen Bestätigung ihres Insolvenzplans 2018 begonnen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei durch Rechtsbehelfe eines ihrer Gläubiger verzögert worden. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

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