In jedem Fall Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen
Im Rahmen der vor- wie nachgerichtlichen Forderungsbeitreibung gelingt es regelmäßig, mit dem Schuldner in Kontakt zu treten. Dabei besteht auch die grundsätzliche Bereitschaft des Schuldners, eine Einigung zu suchen, so dass es zu einem Teilzahlungs-, Ratenzahlungs- oder einem Abfindungsvergleich kommen kann. Aber auch wenn der Schuldner behauptet und nachweist, dass er aktuell nicht leistungsfähig ist, kann sich eine Vereinbarung, eine Stundung bzw. ein Moratorium, anbieten, die vorrangig der Sicherung der Rechte des Gläubigers dient.
Wichtig: Anspruchssicherung, Informationsbeschaffung und Sicherungsrechte
Neben einem abstrakten Schuldanerkenntnis, einer verjährungsverlängernden Vereinbarung und Informationsrechten bieten sich als Inhalt vor allem die Abtretung von Arbeitseinkommen und von Ansprüchen gegen ein Kreditinstitut an.
Muster xx1: Formulierungshilfe
Formulierungshilfe
"Der Schuldner tritt hiermit seine gegenwärtigen und künftigen pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche im Sinne des § 850 ZPO einschließlich der Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Kurzarbeitergeldes gegenüber seinen gegenwärtigen und künftigen Arbeitgebern an die Gläubigerin ab."
Problem: Abtretungsverbote
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber einwendet, dass mit dem Schuldner ein Abtretungsverbot vereinbart wurde, so dass die Abtretung ins Leere läuft, § 399 BGB. Kann der Arbeitgeber dann nicht überzeugt werden, die Abtretung gleichwohl zu genehmigen, § 185 BGB, weil anderenfalls eine Pfändung droht, deren Bearbeitung keinen geringeren Aufwand für ihn bedeutet, kann das Abtretungsverbot dadurch neutralisiert werden, dass mit dem Schuldner eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung vereinbart wird.
Muster xx2: Formulierungshilfe
Formulierungshilfe
"Für den Fall eines vertraglichen Abtretungsverbotes wird der Gläubigerin unwiderruflich das Recht zum Einzug der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens eingeräumt."
Offenlage der Abtretung
Im Fall eines Teil- oder Ratenzahlungsvergleichs kann der Gläubiger dann die Abtretung offen legen, wenn der Schuldner – wie ebenso regelmäßig – seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Er muss die Forderung also weder titulieren noch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Die mit solchen Maßnahmen verbundenen Kosten kann er sich dann sparen.
Muster xx3: Offenlegung der Abtretung
Muster: Offenlegung der Abtretung
An … (Arbeitgeber)
Ihr Arbeitnehmer: … / Ihr Zeichen: …
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir an, … zu vertreten.
Ihr Arbeitnehmer schuldet unserer Mandantin ausweislich der in der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung einen Gesamtbetrag von … EUR.
Ausweislich der anliegenden Abtretung, hilfsweise der gleichzeitig erteilten unwiderruflichen Einzugsermächtigung, hat er den nach §§ 850c, 850e ZPO zu bestimmenden pfändbaren Teil seiner Arbeitseinkünfte an die von uns vertretene Gläubigerin abgetreten bzw. eine Einzugsermächtigung erteilt, um die Gläubigerforderung zu befriedigen. Die Gläubigerin hat die Abtretung angenommen.
Wir legen die Abtretung sowie die Einzugsermächtigung hiermit offen und bitten um deren Beachtung. Die pfändbaren bzw. zur Einziehung überwiesenen Bezüge sind auf das unten angegebene Konto zu überweisen. Eine Geldempfangsvollmacht liegt vor.
Wir erlauben uns zur Vermeidung unnötigen Schriftverkehrs im beiderseitigen Interesse folgende Hinweise:
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Die Abtretung steht im Umfang der abzuführenden Beträge einer Pfändung des gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gleich (§ 135 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie ist allerdings für den Schuldner erheblich kostengünstiger. Erhalten Sie ihrem Arbeitnehmer diesen Vorteil! |
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Ein arbeitsvertragliches oder aus anderen Rechtsgründen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) vereinbartes Abtretungsverbot bleibt unerheblich. Es wird durch die erteilte unwiderrufliche Einzugsermächtigung überwunden, die von einem Abtretungsverbot nicht umfasst wird. |
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Nach § 398 BGB ist das fällige pfändbare Einkommen auf unsere Auftraggeberin übergegangen; durch die Offenlegung sind Sie mit Anzeige der Abtretungserklärung zur sofortigen Zahlung des pfändbaren Betrages an die Gläubigerin, vertreten durch uns, gesetzlich verpflichtet. |
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Für den Rang der Abtretung bzw. der Einzugsermächtigung ist nach §§ 407, 408 BGB der Tag der Ausstellung maßgeblich, so dass andere Pfändungen oder Abtretungen zurücktreten müssen, wenn sie zeitlich nach der von uns vorgelegten Abtretung datieren. Soweit sie Pfändungen oder Abtretungen als vorrangig ansehen, bitten wir um deren Angabe und Vorlage in Kopie. |
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Nach § 850c und § 850e ZPO sind bei der Bestimmung des der Gläubigerin zustehenden Betrages nicht nur die Geldzahlungen, sondern auch Naturalleistungen (Pkw, Handy, Kost, Logis) im Wert von Ihnen zu bestimmen und zu berücksichtigen. |
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Von Ihnen geleistete Vorschusszahlungen auf das Arbeitseinkommen sind mit dem unpfändbaren... |