Leitsatz
Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann sich der Gläubiger auch von Bevollmächtigten vertreten lassen, die nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehören. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der Antrag selbst in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form gestellt wird.
OLG München, 15.6.2012 – 34 Wx 199/12
1 I. Der Fall
IKU beantragt Zwangssicherungshypothek
Auf Antrag der von einem Inkassodienstleister vertretenen Gläubigerin hat das Grundbuchamt (GBA) auf dem Miteigentumsanteil (Hälfteanteil) der Schuldnerin eine Zwangssicherungshypothek zu 15.000 EUR nebst Zinsen gemäß vorgelegter vollstreckbarer Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eingetragen.
Widerspruch wegen Verjährung und Vertretung
Gegen den der Schuldnerin bekannt gegebenen Grundbucheintrag hat diese "Widerspruch" erhoben. Das GBA hat das Schreiben als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf Amtslöschung behandelt und zurückgewiesen, weil die Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die darauf gestützt wird, die Forderung der Gläubigerin sei längst verjährt.
2 II. Die Entscheidung
Keine Grundlage für Amtswiderspruch oder Löschung
Das nach § 71 Abs. 1 und § 73 GBO zulässige Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder für eine Löschung der eingetragenen Hypothek von Amts wegen (§ 71 Abs. 2 S. 2, § 53 Abs. 1 GBO) verneint.
Recht ist eintragungsfähig …
Eine Löschung der Grundbucheintragung von Amts wegen (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO) kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil die Eintragung der Zwangshypothek ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist.
… und das Grundbuch nicht unrichtig
Darüber hinaus sind aber auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die eingetragene Zwangshypothek nicht gegeben. Voraussetzung wäre nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO nämlich, dass das GBA unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Grundbuchunrichtigkeit ist als (weitere) Voraussetzung für den begehrten Widerspruch glaubhaft zu machen (BayObLG Rpfleger 1987, 101).
Doppelte Prüfung erforderlich
Bei der Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (BGH NJW 2001, 3627; Demharter, Anh. zu § 44 Rn 47 ff.). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Titel selbst hat das Grundbuchamt hingegen nicht zu prüfen (OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197), so dass es auf die Frage der Verjährung an dieser Stelle nicht ankam. Die notarielle Urkunde, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen enthält und mit einer entsprechenden Vollstreckungsklausel versehen ist, stellt einen geeigneten Titel dar (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 797 Abs. 2 ZPO). Die Gläubigeridentität wurde dem Grundbuchamt nachgewiesen. Einer Bewilligung (§ 19 GBO) der betroffenen Grundstückseigentümerin bedarf es für die Eintragung nicht.
Schriftliche Vollmacht des IKU genügt
Das Grundbuchamt hat die formlose Vollmacht des die Gläubigerin vertretenden Inkassodienstleisters als ausreichend erachtet, denn Schriftform genügt und weist auch die Bevollmächtigung nach (vgl. § 80 ZPO; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 867 Rn 2). Zwar sind nach neuer Rechtslage (vgl. § 10 Abs. 2 FamFG; zur Rechtslage vor dem 1.9.2009 siehe etwa OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 144) außer Rechtsanwälten (siehe Satz 1) nur bestimmte Personen (siehe Satz 2 Nrn. 1 bis 3) vertretungsbefugt (vgl. allgemein Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 10 Rn 25 ff.); Inkassounternehmen zählen nicht hierzu. Jedoch gilt für das Grundbuchverfahren, namentlich das Eintragungsverfahren, die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 GBO, wonach in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene und unmittelbar eintragungsrelevante Erklärungen auch durch bevollmächtigte Personen abgegeben werden können, die nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehören (siehe dazu Demharter § 15 Rn 2). Die Vorschrift baut auf § 29 Abs. 1 GBO auf und hat, wie auch § 378 Abs. 1 FamFG für das Registerverfahren, vor Augen, dass für derartige öffentliche oder öffentlich beglaubigte Erklärungen die Einschränkungen des § 10 Abs. 2 FamFG ihrem Schutzzweck nach nicht greifen (BT-Drucks 16/12717, S. 64; siehe Meyer/Bormann, RNotZ 2009, 470/472). Denn bei Beurkundungs- bzw. Beglaubigungsvorgängen greifen jeweils – vorgelagerte – Prüfungs- und Belehrungspflichten der Urkundsperson (also regelmäßig eines Notars) ein. Nun bedarf zwar der "reine" Eintragungsantrag als zwingende Eintragungsvoraussetzung (vgl. § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., Zwangssicherungshypothek Rn 1 und 3) keiner Form (siehe § 30 GBO). Er gehört aber der Sache nach zu den Erklärungen im Sinne des...