Die maßgeblichen rechtlichen Regelungen
Werden nicht wiederkehrende bezahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner nach § 850i Abs. 1 ZPO auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie nach freier Schätzung des Gerichtes verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Ermessensentscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Abzulehnen ist der Antrag, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Abfindungen pfänden
Das Gericht stellt nicht positiv fest, dass der Anspruch auf eine Abfindung von den vier Gläubigern tatsächlich gepfändet wurde. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Abfindung nicht für die Arbeitsleistung gezahlt wird, sondern als Ausgleich für eine gütliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb wird sie von der Pfändung des Arbeitseinkommens nach § 850 ZPO schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Der Gläubiger muss die Abfindung deshalb im PfÜB gesondert erwähnen.
Gläubiger muss Nichtberücksichtigung geltend machen
Das Gericht muss dann ermitteln, welcher pfändungsfreie Betrag dem Schuldner in Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO in Abhängigkeit von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen zusteht. Der Schuldner ist zwar sieben Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet gewesen. Da er aber drei Kindern tatsächlich keinen Unterhalt leistet, waren diese nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen wären auch höchstens fünf Personen zu berücksichtigen gewesen.
Hinweis
Hinsichtlich der verbliebenen Personen obliegt es dem Gläubiger, geltend zu machen, dass diese über eigenes Einkommen verfügen und deshalb bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Der konkrete Fall gab dazu allerdings wenig Anhaltspunkte. Der Schuldner sollte gleichwohl zumindest aufgefordert werden, sich zu deren Einkommen zu erklären.
AG rechnet unzutreffend
Bei vier unterhaltsberechtigten Personen zeigt die Tabelle zu § 850c, dass ein Einkommen bis zu 2.160 EUR pfändungsfrei bleibt. Davon sind 1.761,90 EUR durch das ALG I gedeckt, so dass eine Differenz von 370 EUR und nicht – wie das AG meint – von 616,58 EUR bleibt, auf das Jahr gesehen also von 4.440,00 EUR. Dieser Betrag wäre berechtigt freizustellen gewesen. Der Pfändungsfreibetrag wurde deshalb um 2.958,96 EUR zu hoch bemessen. Das haben leider auch die Gläubiger übersehen und hierzu nicht sachgerecht vorgetragen.
Ermessensentscheidung zur Länge
Das AG hat im vorliegenden Fall den Zeitraum, für den der Schuldner die Freistellung benötigt, auf ein Jahr festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass seine Erkrankung Ursache der Kündigung war und ihn nach den Feststellungen an einer baldigen Arbeitsaufnahme hindert, ist das vertretbar. Tatsächlich müssen hier die Belange des Einzelfalls gewürdigt werden. Üblicherweise wird von etwa drei Monaten auszugehen sein. Dieser Zeitraum ist dann nach den Umständen des Einzelfalles zu reduzieren oder zu erhöhen, wenn einer zeitnahen Arbeitsaufnahme konkret festgestellte Hindernisse in der Person des Schuldners oder aufgrund des allgemeinen Arbeitsmarkts entgegenstehen. Dabei werden solche Aspekte nicht zu berücksichtigen sein, die der Schuldner schuldhaft herbeigeführt hat.
FoVo 12/2016, S. 235 - 237