Klageverfahren nicht am Gerichtsstand des Verbrauchers

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl L 143, S. 15). Dieses Ersuchen ergeht in einem Verfahren eines Klägers, der seinen Wohnsitz in Salzburg (Österreich) hat, gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels für eine Säumnisentscheidung gegen einen Beklagten, der seinen Wohnsitz in Ostende (Belgien) hat. Der Antrag war mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Klage gegen den Beklagten, einen Verbraucher, nicht in dem Mitgliedstaat erhoben worden sei, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe.

Anspruch aus privatem Darlehnsvertrag

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Kläger mit einer beim Bezirksgericht Salzburg (Österreich) eingebrachten Klage beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 3.158 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten aus einem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag zu verurteilen. Der Kläger erhob seine Klage bei diesem österreichischen Gericht als dem von den Parteien gewählten Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Keine der Parteien handelte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Klageerhebung berufs- oder gewerbebezogen. Trotz Zustellung der Klage und Ladung durch den Gerichtsvollzieher in Belgien erschien der Beklagte nicht. Das Bezirksgericht Salzburg erließ daraufhin ein Versäumungsurteil, das dem Beklagten im Postweg zugestellt und anschließend rechtskräftig und vollstreckbar wurde.

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