Hohe Kosten für den PfÜB
Pfändet der Gläubiger den Arbeitslohn, ist dieses Vorgehen mit erheblichen Kosten belastet. Nicht nur, dass die Pfändung erst möglich ist, wenn die Forderung tituliert ist, setzt sie doch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) sowie dessen Zustellung voraus. Insgesamt entstehen folgende Kosten:
Gerichtsgebühr nach Nr. 2111 GKG |
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20,00 EUR |
Kopieren/Beglaubigung der Abschriften GV |
nach Nr. 102/700 KV GvKostG |
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mind. 27 Seiten a 0,50 EUR |
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13,50 EUR |
Persönliche ZU an den Drittschuldner |
nach Nr. 100 KV GvKostG |
10,00 EUR |
Wegegeld zur persönlichen ZU |
nach Nr. 711 KV GvKostG |
3,25–16,25 EUR |
ZU an SU per Post |
nach Nr. 101 KV GvKostG |
3,00 EUR |
Zustellungskosten der Post |
nach Nr. 701 KV GvKostG |
4,11 EUR |
Auslagenpauschale des GV |
nach Nr. 716 KV GvKostG |
3,00 EUR |
Kosten PfÜB |
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56,86–69,86 EUR |
Zuzüglich der Rechtsverfolgungskosten nach Nr. 3309 VV RVG aus 500 EUR |
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21,42 EUR |
Und das war#039s ja noch nicht
Daneben fallen dann noch die Kosten des Rechtsdienstleisters an. Die Kosten liegen noch weitaus höher, wenn man berücksichtigt, dass die Forderung zunächst tituliert werden muss – Mindestkosten im Mahnverfahren 128,39 EUR – und zur Ermittlung des Arbeitgebers noch eine Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d (mindestens 47,31 EUR) oder 802l ZPO (mindestens 26,20 EUR) eingeholt werden muss. Hinzu kommen die Rechtsverfolgungskosten in der Zwangsvollstreckung von jeweils 21,42 EUR. Tatsächlich liegen die Kosten für die Pfändung des Arbeitslohns also schon bei einer Forderung bis 500 EUR bei mindestens 275,40 EUR. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles liegen sie in der Praxis noch höher.
Gemeinsames Interesse an der Kostenreduzierung
Gläubiger, Schuldner und auch Drittschuldner haben ein gemeinsames Interesse an der Kostenreduzierung. Die aufgezeigten Kosten stellen sogenannte Drittauslagen dar.
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Sie steigern den wirtschaftlichen Verlust des Gläubigers, da er als Vorschusspflichtiger Mittel einsetzen muss, die seine Liquidität schwächen, die Gesamtforderung erhöhen und keine Sicherheit bieten, dass der Erstattungsanspruch auch wirklich realisiert werden kann. Zahlungen des Schuldners oder Pfändungserlöse sind wirtschaftlich zunächst hierauf zu verrechnen, was zur Konsequenz hat, dass die eigentlich verfolgte Hauptforderung zunächst einmal nicht realisiert wird. |
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Die Situation des Schuldners beschreibt die Kehrseite der Sicht des Gläubigers: Die gegen ihn gerichtete Gesamtforderung erhöht sich und er muss nicht nur die titulierte Hauptforderung, Zinsen und Titulierungskosten ausgleichen, sondern auch noch die weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung. Das verringert seine Möglichkeiten, tatsächlich auch irgendwann die Schulden vollständig auszugleichen. |
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Letztlich muss auch der Drittschuldner sehen, dass auf diese Weise die Pfändung länger verwaltet werden muss. Das verursacht bei ihm Aufwand, den er als Drittschuldner nicht vergütet erhält. |
Abtretung als Alternative
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht aller Beteiligten sinnvoll, statt des zwangsweisen Zugriffs durch die Pfändung den freiwilligen Zugriff zu ermöglichen, d.h. eine Abtretung des Arbeitseinkommens zunächst als Sicherungsmittel einer Ratenzahlungsvereinbarung, dann aber auch letztlich als kostengünstigere Alternative zur Einziehung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens zu vereinbaren.
Hinweis
Der Schuldner steht sich durch eine Abtretung seines Arbeitseinkommens nicht schlechter als bei einer Pfändung. Auch bei der Abtretung sind die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu beachten. Nach § 400 BGB ist eine Forderung nämlich nur insoweit abtretbar, wie sie auch der Pfändung unterworfen ist.
Die Kosten einer Abtretung sind sehr viel niedriger. Das gilt auch dann, wenn sie Gegenstand einer Einigung ist. Die Kosten der Einigungsgebühr liegen gerade bei überschaubaren Forderungen unter 500 EUR – die immerhin rund 60 % aller Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren ausmachen – mit 96,39 EUR deutlich unter den aufgezeigten Kosten eines Vorgehens im Vollstreckungswege.
Hinweis
Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers eine neue Pfändung auszubringen wäre, die die oben genannten Kosten erneut auslöst. Demgegenüber muss die Abtretung nur erneut offengelegt werden. Die Kosten erschöpfen sich weitgehend in den Porto- und Erstellungskosten für eine Anzeige der Abtretung.
Lohnabtretung ist gängige Praxis
Bei Kreditinstituten ist die Vereinbarung der Lohn- und Gehaltsabtretung als Sicherungsmittel Standard. Eine Untersuchung aus dem Jahre 2004 hat ergeben, dass Sparkassen und Genossenschaftsbanken bei etwa 2/3 aller Kreditgeschäfte eine Abtretung vereinbaren, die übrigen Kreditinstitute sogar in 4/5 aller Fälle (Lodigkeit, Die Entwicklung des Abtretungsverbotes von Forderungen bis zum § 354a HGB, 2004, S. 170).
Unproblematisch: Abtretung des aktuellen Arbeitslohns
Ist der Schuldner als Arbeitnehmer bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt, macht die Abtretung als solche keine Schwi...