Leitsatz
Nutzt der SU das Konto eines Dritten zur Abwicklung seines bargeldlosen Zahlungsverkehrs, hat der Dritte die Vollstreckungsforderung und die Zinsen auszugleichen und auch die Rechtsverfolgungskosten zu tragen, wenn er nicht unmittelbar auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zahlt.
AG Wuppertal, 28.11.2012 – 36 C 256/12
1 I. Der Fall
Bargeldloser Zahlungsverkehr des SU über Konto eines Dritten
Die Klägerin erwirkte gegen die Streitverkündete, die Mutter der Beklagten, einen vollstreckungsfähigen Titel, wonach sie zur Zahlung von 49,50 EUR (Hauptforderung) verpflichtet ist. Die SU wickelt ihren bargeldlosen Zahlungsverkehr über das Konto der Beklagten ab. Die Gl hat die der SU gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche aus der Nutzung der Konten gepfändet. Die Beklagte hat jedoch keine Zahlung geleistet, so dass die Gl sie nunmehr mit der Einziehungsklage in Anspruch nimmt.
2 II. Die Entscheidung
Drittschuldner muss Forderung aus dem Konto ausgleichen
Aufgrund der durch den PfÜB erfolgten Überweisung der Forderung (§§ 835 ff. ZPO) steht der Klägerin aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegenüber der beklagten Drittschuldnerin ein Zahlungsanspruch von 49,50 EUR zu.
In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 8.9.2011 gab die Streitverkündete an, dass ihre (Sozial-)Leistungen auf dem Girokonto der Beklagten eingehen. Daraufhin erließ das AG auf Antrag der Klägerin einen PfÜB, der der Beklagten am 15.12.2011 zugestellt wurde. Dadurch wurden alle Ansprüche der Streitverkündeten gegen die Beklagte aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die Beklagte gepfändet. Die Zinsen ab dem 2.2.2011 sind als Nebenforderung zur Hauptforderung ebenfalls in dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid tituliert.
Ansprüche wegen verspäteter Drittschuldnerauskunft
Der Klägerin stehen gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ferner die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR zu, da sich die Beklagte mit der Zahlung auf die rechtskräftig festgestellte Forderung nach der Zustellung des PfÜB in Verzug befand. Gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO haftet der Drittschuldner für etwaige Schäden des Gl, wenn er eine Auskunft gemäß § 840 Abs. 1 ZPO unvollständig, unrichtig, irreführend oder verspätet erteilt. Mit Zustellungsurkunde vom 15.12.2011 zum PfÜB wurde die Beklagte aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abzugeben. Die Beklagte gab daraufhin weder eine Drittschuldnererklärung ab, noch leistete sie Zahlungen an die Klägerin.
Wer zu spät zahlt, trägt die Kosten
Sofern der Drittschuldner die nach § 840 ZPO geforderten Angaben unterlässt, kann der Gl von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen (BGH NJW-RR 2006, 1566). Von der Ersatzpflicht werden auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren erfasst (OLG Dresden NJW-RR 2011, 924). Daher hat die Beklagte die durch die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 EUR zu erstatten. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der im Schreiben vom 4.2.2011 genannten Frist trat hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren am 14.2.2011 Verzug ein.
PfÜB erfasst auch die Rechtsverfolgungskosten
Der Klägerin steht nach der erfolgten Überleitung durch den PfÜB auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Gerichtsverfahren gegen die Streitverkündete entstandenen Verfahrensgebühren von 51,75 EUR zu. Über diese Forderungen der Klägerin ist in dem gegen die Drittschuldnerin ergangenen Vollstreckungsbescheid bereits rechtskräftig entschieden worden. Gleiches gilt für die weiteren entstandenen Vollstreckungskosten in Höhe von 208,20 EUR. Diese fallen gemäß § 788 Abs. 1 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem SU zur Last und können zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden.
Herausgabe der Kontoauszüge
Da das AG in dem PfÜB angeordnet hat, dass die Beklagte als Drittschuldnerin zur Herausgabe der Kontoauszüge verpflichtet ist, steht der Klägerin auch der geltend gemachte Herausgabeanspruch zu.
3 III. Der Praxistipp
So verhalten sich Schuldner …
Die Entscheidung ist holprig begründet, zeigt aber exemplarisch die Verhaltensweisen von SU. Da der SU damit rechnen muss, dass ein von ihm unterhaltenes Konto vom Gl gepfändet wird, weicht er auf die Nutzung des Kontos eines Dritten aus, da der Verzicht auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für einen SU heute kaum denkbar ist.
… und so Drittschuldner
Der Entscheidung hat das AG allein das Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt, nachdem die Beklagte inhaltlich keine substantiellen Einwendungen erhoben hat. Das ist nicht selten, weil der Drittschuldner eigentlich mit der Sache nichts zu tun haben will. Die SU hatte lediglich Einwendungen gegen die Streitverkündung selbst vorgebracht. Auch hat sie sich gegen die Hauptforderung gewandt. Solche Einwände waren aber präkludiert, § 767 Abs. 2 ZPO. Es wäre auch fraglich, ob die...