Besitzt der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland, besteht eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Vollstreckung in eine Guthabenforderung einer Bank nicht am Sitz der Niederlassung, sondern alleine am Sitz des Drittschuldners.
LG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2016 – 9 T 85/16
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