Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung
Die Entscheidung des Amtsgerichtes ist für den Gläubiger positiv. Die Darstellung der rechtlichen Grundlagen ist dabei sehr kurz geraten. Das AG hat richtig gesehen, dass § 850k Abs. 4 ZPO für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf § 850f Abs. 1 ZPO verweist. Nach § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von den Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Insoweit ist dann § 850f Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
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der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB III und XI oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II für ihn und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist, |
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besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder |
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der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern |
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Leider lässt das AG nicht erkennen, welche der Alternativen es tatsächlich prüft. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die verschiedenen Alternativen miteinander vermischt werden.
Worauf der Gläubiger achten muss
Stellt der Schuldner einen Antrag nach § 850f ZPO, so muss der Gläubiger sehen, dass die zur angemessenen Deckung der Grundbedürfnisse des Schuldners erforderlichen Beträge bereits im Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und damit auch nach § 850k Abs. 1 ZPO beim P-Konto enthalten sind. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der gewöhnlichen Lebensführung und für seine Unterkunft einschließlich der Nebenkosten. Betreibt der Schuldner hier einen über den Freibetrag hinausgehenden Aufwand, hat er diesen grundsätzlich selbst zu tragen. Seine Lebensführung ist dann seinem Einkommen und seinen Verbindlichkeiten entsprechend unangemessen. Zu berücksichtigen ist nur ein weitergehender notwendiger Lebensunterhalt. Notwendig ist nur ein unabweisbarer zusätzlicher und ungewöhnlicher Aufwand. Für wichtige Einzelaufwendungen in der Praxis gibt die Entscheidung gute Hinweise, wie zu argumentieren ist. Der Gläubiger muss stets darauf achten, dass
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die Geltendmachung von Beträgen zurückgewiesen wird, die schon im Warenkorb der Sozialleistungen enthalten sind; |
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ein tatsächlicher Mehrbedarf auch angemessen ist. |
Rangfolge der Gläubiger
Zentral ist der Hinweis des Amtsgerichtes auf den Umstand, dass Leistungen an untitulierte Gläubiger kein Teil des konkret zu sichernden Existenzminimums sind und deshalb bei einem Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden dürfen. Ansonsten stünde es im Ermessen des Schuldners zu entscheiden, welche Gläubiger er befriedigt und welche nicht. Dieses Ermessen beschränkt sich vor dem Hintergrund des Zwangsvollstreckungsrechtes aber auf das ihm unpfändbar und damit frei zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen, nicht aber auf grundsätzlich pfändbare Beträge.
FoVo 5/2015, S. 93 - 96