Zahlungsaufforderung als letzte Chance
Nach dem BGH kann der GV die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen. Er geht dabei von den Grundaufgaben des GV aus, der auf eine Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken habe (§ 802a Abs. 1 ZPO).
Der GV ist aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung verpflichtet, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen, §§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c, 802d ZPO. Mit der Ladung setzt der GV dem Schuldner noch einmal eine letzte 2-wöchige Zahlungsfrist, den verfassungsrechtlich erheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht abzuwenden. Kommt der Schuldner dem nicht nach, muss er die Vermögensauskunft abgeben. Dazu wird er schon mit der Zahlungsaufforderung geladen.
Ladung ist formgebunden
Wie die Ladung zu erfolgen hat, bestimmt § 802f Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ZPO. Danach gibt es zwei Dinge zu beachten:
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Der Schuldner ist persönlich zu laden, auch wenn er einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. |
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Die Ladung ist förmlich zuzustellen, d.h. eine formlose mündliche oder schriftliche Ladung genügt nicht. |
Zustellung auf Betreiben der Parteien
Der BGH stellt noch einmal klar, dass die Ladung des Schuldners eine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 191–195 ZPO) und keine Zustellung von Amts wegen (§§ 166–190 ZPO) darstellt (so schon OLG Stuttgart FoVo 2015, 49). Der tragende Grund für den BGH ist, dass der GV nur auf Antrag des Gläubigers tätig wird.
Hinweis
Das hat Konsequenzen. Nur für die Zustellung auf Betreiben der Parteien hat der GV nämlich einen Anspruch auf Gebühren nach Nrn. 100, 101 KVGvKostG und die hierauf bezogenen Auslagen nach Nrn. 701, 711 KVGvKostG.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden nach § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 192–195 ZPO Abweichungen ergeben.
Andere Zuständigkeiten als bei der Amtszustellung
Aus den Vorschriften der §§ 191–195 ZPO sieht der BGH vor allem im Hinblick auf die Zuständigkeiten eine abweichende Regelung. Zustellungen von Amts wegen erfolgen durch die Geschäftsstelle oder im Auftrag der Geschäftsstelle durch die Post oder einen Justizbediensteten (§ 168 Abs. 1 ZPO) oder im Auftrag des Prozessgerichts durch einen GV oder eine andere Behörde (§ 168 Abs. 2 ZPO). Dagegen erfolgen Zustellungen auf Betreiben der Parteien nach § 192 Abs. 1 ZPO im Auftrag der Parteien durch den GV nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO.
Der GV hat dann die Wahl, wie er die Zustellung ausführt. Das zeigen nicht nur die §§ 193, 194 ZPO, sondern auch die damit korrespondierenden Kostenvorschriften nach den Nrn. 100, 101 KVGvKostG:
Er kann – wie in der Praxis regelmäßig, wenn mit der Abnahme der Vermögensauskunft auch die gütliche Einigung beauftragt wird – die Ladung persönlich zustellen.
Hinweis
Hierbei handelt es sich um die teuerste Form der Zustellung. Der GV erhält eine Gebühr von 10 EUR nach Nr. 100 KVGvKostG. Hinzu kommt das Wegegeld nach Nr. 711 KVGV in Abhängigkeit von der Entfernung zwischen 3,25 EUR und 16,25 EUR sowie die auf die Gebühr bezogene Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG. Da die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft gehört, wirkt sich die Auslagenpauschale mit 2,00 EUR auf die Gesamtkosten aus. Allein die Ladung kostet deshalb 15,25 EUR bis 28,25 EUR. Hinzu kommt dann noch die eigentliche Abnahme mit 33,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 6,60 EUR, d.h. insgesamt weitere 39,60 EUR, so dass die Kosten bei 54,85 EUR bis 67,85 EUR liegen.
Kommt es aus den eingangs geschilderten Gründen nicht zur Abnahme der Vermögensauskunft, entsteht die Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KVGvKostG von 15,00 EUR nebst der hierauf bezogenen Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von weiteren 3 EUR, d.h. weiteren 18,00 EUR. Die Gesamtkosten des Auftrages können dann bei 33,25 EUR bis 46,25 EUR liegen.
Die Kosten der erfolglosen gütlichen Einigung nach Nr. 208 KVGvKostG von 8 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 1,60 EUR, d.h. 9,60 EUR kommen jeweils noch hinzu.
Der GV kann die Ladung allerdings auch per Post zustellen, d.h. er übergibt die Ladung einem Postunternehmen nach § 33 PostG, das dann den Zustellungsauftrag ausführt.
Hinweis
Dieser Auftrag ist weit kostengünstiger. In diesem Fall erhält der GV lediglich eine Gebühr von 3,00 EUR nach Nr. 101 KVGvKostG sowie die hierauf bezogene Auslagenpauschale von 0,60 EUR. Hinzu kommen die Entgelte des Postunternehmens in tatsächlicher Höhe nach Nr. 701 KVGvKostG. Bei der deutschen Post sind dies derzeit 4,11 EUR. Insgesamt entstehen für die Ladung so nur Kosten von 7,71 EUR.
Die Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft mit 39,60 EUR oder bei Nichterledigung von 18,00 EUR bleiben gleich, so dass die Gesamtkosten bei 47,31 EUR (Abnahme) oder 25,71 EUR (Nichtabnahme) liegen.
Für die Ausführung der Zustellung in beiden Formen finden die für die Zustellung von ...