Original statt der Kopie wird gefordert

Gemäß § 80 S. 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Dieser Nachweis kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden; ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art, insbesondere eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde, genügt dem nicht. An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmäch­tigung besteht sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse des Verfahrensgegners (BGH NJW 1994, 2298; BGH NJW-RR 2002, 933; BGH InVo 2006, 367).

Notarielle Beglaubigung reicht auch nicht

Dies gilt nach dem Sinn und Zweck des urkundlichen Nachweises auch dann, wenn die Fotokopie notariell beglaubigt worden ist. Die in den zitierten Entscheidungen des BGH anzutreffende Formulierung, die Urkunde sei "gegebenenfalls in beglaubigter Form" vorzulegen, nimmt ausdrücklich Bezug auf § 80 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30.6.2008 gültigen Fassung, wonach das Gericht auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen konnte. Bei der öffentlichen Beglaubigung hat gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 BGB der Notar die Echtheit der auf der Originalurkunde vollzogenen Unterschrift zu beglaubigen, während bei der notariellen Beglaubigung einer Fotokopie lediglich die äußere Übereinstimmung der Kopie mit der Urschrift bestätigt wird. Im Verhältnis zur Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original stellt die öffentliche Beglaubigung somit ein Mehr, die Vorlage einer notariell beglaubigten Fotokopie hingegen ein Weniger dar.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass dem Notar bei der vollzogenen Beglaubigung der Fotokopie auch ein Beglaubigungsvermerk eines anderen Notars bezüglich der Unterschrift des für die Gläubigerin unterzeichneten Herrn … vorlag. Denn anders als die Originalurkunde lässt die beglaubigte Fotokopie, auch wenn ihr eine öffentlich beglaubigte Urschrift zugrunde lag, nicht darauf schließen, dass die erteilte Vollmacht noch besteht und nicht zwischenzeitlich – durch Rückgabe der Vollmachtsurkunde (§ 172 Abs. 2 BGB) – erloschen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Beglaubigung der Fotokopie bereits länger zurückliegt und – wie der Kammer aus einem Parallelverfahren bekannt ist – die Gläubigerin seinerzeit verschiedene Inkassounternehmen mit der Einziehung ihrer sämtlichen offenen, titulierten Forderungen aus Warenlieferungen des Versandhauses … bevollmächtigt hat.

Mangel der Vollmacht ist von Amts wegen zu berücksichtigen

Der Mangel der Vollmacht war gemäß § 88 Abs. 2 ZPO auch von Amts wegen zu berücksichtigen, da die in zweiter Instanz aufgetretenen RAe – wie sie klargestellt haben – lediglich als Bevollmächtigte der RAin aufgetreten sind, deren Bevollmächtigung durch die Gläubigerin – wie oben erläutert – nicht nachgewiesen ist. Bei Vorliegen einer Vertretungskette hat das Gericht den Mangel der Vollmacht auf jeder Stufe zu berücksichtigen; die Vertretungsmacht eines vor Gericht auftretenden Unterbevollmächtigten muss sich, auch wenn dieser RA ist, lückenlos auf die letztlich vertretene Partei zurückführen lassen. Er muss daher nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Person, von der er die Untervollmacht ableitet (vgl. BGH NJW-RR 2002, 933 m.w.N.).

Konsequent: Nicht Partei, sondern RA trägt die Kosten

Da mangels Nachweises der Vollmacht im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden kann, dass die Gläubigerin das Auftreten der RAe zurechenbar veranlasst hat, waren nach dem § 97 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden Veranlassungsprinzip die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88 Rn 11 m.w.N.).

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