Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 850f Abs. 1 lit. a ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850k Abs. 4, 850c und e ZPO pfändbaren Teil seines Guthabens einen Teil belassen, wenn nachgewiesen wird, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels SGB XII ( … ) für ihn und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
Die Eingänge auf dem Pfändungsschutzkonto setzen sich zusammen aus 300 EUR unpfändbarer Haftentschädigung (§ 17a StrRehaG), 692,28 EUR gesetzlicher Rente und 450 EUR Bezügen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, insgesamt also 1.442,28 EUR.
Der Grundfreibetrag von 1.073,88 EUR soll den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Bei Ermittlung durch das Vollstreckungsgericht ergibt sich:
Regelbedarf SGB II/XII, alleinstehend |
404,00 EUR |
durchschnittliche Kaltmiete, alleinstehend bis 50 m² |
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Durchschnittsmietpreis 4,83 EUR |
241,50 EUR |
30 % Heizkostenpauschale von der Kaltmiete |
72,45 EUR |
50 % Arbeitsanreiz/Werbungskosten |
202,00 EUR |
Betrag zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs |
919,95 EUR |
Mit dem Antrag begehrt der Schuldner die Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850c ZPO um weitere 170 EUR monatlich für Ausgaben in der privaten Krankenversicherung, da eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist. Zwischen dem bereits bestehenden Grundfreibetrag in Höhe von 1.073,88 EUR und dem ermittelten notwendigen Bedarf in Höhe von 919,95 EUR ist bereits ein weiterer Betrag von 153,93 EUR unpfändbar, so dass eine Erhöhung gegebenenfalls lediglich um einen Betrag von 16,07 EUR auf 1.089,95 EUR in Betracht käme. Die Garantiebescheinigung der Schuldnerberatung, welche für das Kreditinstitut als Drittschuldner gemäß § 850k Abs. 5 ZPO Grundlage der Ermittlung des unpfändbaren Betrages sein kann, geht jedoch bereits weit über diesen Betrag hinaus. Eine Erhöhung durch das Vollstreckungsgericht ist daher nicht notwendig.
Der Schuldner wurde mit Schreiben vom 5.4.2016 sowie vom 12.5.2016 aufgefordert, entsprechende Belege einzureichen, die geeignete Grundlage für die Bemessung seines notwendigen Lebensbedarfes sein können. Dieser Aufforderung ist der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Der Gläubiger wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.