Neue Pfändungsfreigrenzen seit dem 1.7.2017 anwendbar

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO sind seit dem 1.7.2017 um 5,58 % gestiegen (BGBl I 2017, 750). Sie gelten nicht nur bei der Lohnpfändung nach § 850c ZPO, sondern auch bei der Kontopfändung nach § 850k Abs. 1 ZPO.

Nach der Pfändungsfreigrenzenverordnung 2017 steigen die Freibeträge wie folgt:

 
Norm (ZPO) Regelungsgehalt bisher Neu Steigerung
§ 850c Abs. 1 S. 1 Schuldner 1.073,88 EUR 1.133,80 EUR 59,92 EUR
§ 850k Abs. 1        
§ 850c Abs. 1 S. 2 1. unterhaltsberechtigte Person 404,16 EUR 426,71 EUR 22,55 EUR
§ 850k Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 850k Abs. 5        
§ 850c Abs. 1 S. 2 2.–5. unterhaltsberechtigte Person 225,17 EUR 237,73 EUR 12,56 EUR
§ 850k Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 850k Abs. 5        
§ 850c Abs. 2 S. 2 Höchster Freibetrag 3.292,09 EUR 3.475,79 EUR 183,70 EUR
§ 850k Abs. 1        

Besonderheiten bei der Kontopfändung

Bei der Kontopfändung sind allerdings zwei Besonderheiten zu beachten:

Zum einen gelten bei der Kontopfändung nur die festen Pfändungsfreigrenzen. Die weiteren unpfändbaren Anteile des § 850c Abs. 2 ZPO sind auf § 850k ZPO nicht automatisch übertragen worden.
 

Beispiel

Übersteigt das nach § 850e ZPO berechnete maßgebliche Nettoeinkommen des Schuldners den Pfändungsfreibetrag von 1.133,80 EUR, so sind von dem überschießenden Betrag bei der Lohnpfändung weitere 30 % pfändungsfrei. Dies gilt aber nicht bei der Kontopfändung. Damit kann sich trotz Lohnpfändung bei der Kontopfändung auf einem P-Konto ein weitergehender pfändbarer Betrag ergeben. Der Schuldner kann dies nur verhindern, wenn er aktiv einen Antrag nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850c Abs. 2 ZPO stellt.

Neben dem Freibetrag für den Schuldner werden die Freibeträge für die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen nicht – wie bei der Lohnpfändung – automatisch berücksichtigt, sondern nur dann, wenn der Schuldner eine Bescheinigung im Sinne des § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO beibringt.
 

Hinweis

Die Bescheinigung muss einerseits darauf überprüft werden, ob auch nur gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wurden. Zum anderen muss – wie bei § 850c Abs. 4 ZPO – regelmäßig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen noch vorliegen. Insbesondere bei Kindern im arbeitsfähigen Alter muss zum Ende des Sommers jeweils gefragt werden, inwieweit diese die Schule abgeschlossen haben, arbeiten und so eigene Einkünfte erzielen. Auskunftspflichtig ist insoweit der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO. Die Auskunft kann im Zweifel auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Muster xx1: Aufforderung an den Schuldner

 

Muster: Aufforderung an den Schuldner

An … (Schuldner)Sehr geehrte/r Herr …/Frau … ,es ist Ihnen bereits bekannt, dass der Unterzeichner in der Zwangsvollstreckungssache …/… den Gläubiger vertritt.

Aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts … vom … , Az: … , hat der Gläubiger Ihre Ansprüche gegen ihr Kreditinstitut, die … [Name der Bank], gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … , Az. … , ist Ihnen zugestellt worden.

Entsprechend der dort niedergelegten Verpflichtung fordere ich Sie hiermit namens und in Vollmacht meines Mandanten gemäß § 836 Abs. 3 ZPO auf, sich bis zum … zu erklären, ob und welche Zahlungsansprüche Ihnen gegenüber Ihrem Kreditinstitut zustehen. Dabei darf ich Sie bitten, entsprechend der Ihnen vom Amtsgericht auferlegten Verpflichtung insbesondere folgende Fragen zu beantworten:

Über welches Guthaben auf welchen Konten verfügen Sie?
Haben Sie Anspruch auf Kreditmittel, die Sie bereits abgerufen haben, die aber noch nicht ausgezahlt sind?
Haben Sie der Bank eine Bescheinigung über unterhaltsberechtigte Personen vorgelegt? Wenn ja, bitte übersenden Sie als Anlage zu Ihrem Antwortschreiben eine Kopie.
Verfügen Ihr Ehegatte und/oder eines Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder über eigenes Einkommen und, wenn ja, in welcher Höhe (§ 850c Abs. 4 ZPO)?
Haben Sie der Bank Gegenstände, etwa einen Pkw oder ein Motorrad, sicherungsübereignet oder Forderungen, etwa aus einer Lebensversicherung, zur Sicherheit abgetreten? Wenn ja, fügen Sie Ihrem Antwortschreiben bitte eine Kopie des Sicherungsvertrages bei.

Ich darf darauf hinweisen, dass für den Fall, dass Sie diese Auskünfte nicht freiwillig erteilen, der Gläubiger berechtigt ist, den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Auskünfte in einem Offenbarungsverfahren zu beauftragen. Ein entsprechender Auftrag liegt mir bereits vor. Verweigern Sie auch hier die Auskunftserteilung, ist sogar die Beugehaft möglich. Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers verursacht Ihnen weitere Kosten und Unannehmlichkeiten, ohne dass Ihnen die Auskunftserteilung erspart bleibt.

Zugleich sind Sie verpflichtet, alle den Anspruch betreffenden Unterlagen herauszugeben. Auch dies ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht angeordnet worden. Ich darf deshalb um Übers...

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