Statthafte Kostenansatzbeschwerde

Die weitere Beschwerde ist zulässig (1.), bleibt aber in der Sache – und zwar im Wesentlichen bereits aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfe, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab Bezug genommen werden kann – ohne Erfolg (2.).

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft und unterliegt auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis Abs. 8 GKG entsprechend. Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des LG unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum OLG statt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder von anderen Kosten richtet (BGH NJW-RR 2009, 424 Rn 11). Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546 und 547 ZPO entsprechend).

Seit dem 1.9.2016 erhebt die Post Umsatzsteuer

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO entsprechend). Verfahrensgegenständlich ist nach der bereits im Erinnerungsverfahren erfolgten Teilabhilfe lediglich noch das Entgelt für die durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bewirkte Ladung der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Nach dem nicht beanstandeten und zutreffenden Ausgangspunkt der Vorinstanzen erhebt die Deutsche Post AG seit dem 1.9.2016 für Postzustellungsaufträge Umsatzsteuer mit der Folge, dass in der von der OGV verauslagten Zahlung in Höhe von 4,11 EUR für die Postzustellung 19 % Umsatzsteuer enthalten waren. Dies führt indes – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und ohne hier vertiefen zu müssen, ob der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist, was das LG als fraglich angesehen hat – nicht dazu, dass die OGV die Umsatzsteuer in ihrer Kostenrechnung gesondert ausweisen muss.

KV GvKostG: Der Bruttobetrag ist zu erheben

Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich nicht um Gebühren für die Zustellung nach Nr. 100 KV GvKostG, sondern um Auslagen gemäß Nr. 701 KV GvKostG. Anhaltspunkte dafür, wie der GV in diesen Fällen konkret zu verfahren hat, ergeben sich aus Nr. 701 KV GvKostG nicht. Dieser Auslagentatbestand sieht vor, dass Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde "in voller Höhe" und damit mit dem verauslagten Bruttobetrag anzusetzen sind (so auch LG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2017 – 325 T 50/17, juris Rn 3). Weitere Vorgaben zur Rechnungsstellung sind darin nicht enthalten und ergeben sich auch nicht aus Vorschriften mit vergleichbarem Regelungsgehalt (etwa Nr. 703 KV GvKostG oder Nr. 704 KV GvKostG).

DB-GvKostG enthält keine Hinweise zum Steuerausweis

Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG), die den Inhalt der Kostenrechnung näher konkretisieren, enthalten ebenfalls keine Bestimmung darüber, dass der Gerichtsvollzieher die Umsatzsteuer ausweisen muss. Nach Nr. 7 DB-GvKostG sind lediglich die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa empfangene Vorschüsse anzugeben (dazu AG Leipzig, 26.9.2017 – 431 M 16244/17, juris Rn 28).

OGV ist aber kein Unternehmer i.S.d. UStG

Dies vorausgeschickt lässt die angefochtene Entscheidung des LG keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Gläubigers erkennen. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass die OGV keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ausübt und damit nicht der Pflicht zur Ausstellung von die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG unterliegt.

Pflicht zum Umsatzsteuerausweis trifft aber nur Unternehmer

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG besteht für einen Unternehmer, der an einen anderen Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Leistung für dessen Unternehmen ausführt, die Pflicht, eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer zu erstellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 8 UStG). Der GV ist indes kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG.

Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dem GV fehlt es bereits an der in diesem Zusammenhang vorausgesetzten Selbstständigkeit (vgl. hierzu Bunjes/Korn, UStG, 16. Aufl., § 2 Rn 94 ff.; BeckOK-UStG/Müller, UStG, § 2 Rn. 39 ff., beck-online), da er als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn trotz ihm eingeräumter Freiheiten und Eigenverantwortlichkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsgebunden ist (vgl. §...

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