Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 108 M 864/17) |
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 T 172/17) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2017 - 5 T 172/17 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 14. März 2016 - 16-1772425-0-2 - betrieben. Nach mehrfachen erfolglosen Zahlungsaufforderungen hat die Obergerichtsvollzieherin der Schuldnerin die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Deutsche Post AG zugestellt. Nachdem die Schuldnerin zu dem für den 19. Januar 2017 anberaumten Termin nicht erschienen ist, hat die Obergerichtsvollzieherin der Schuldnerin die Eintragungsanordnung (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ebenfalls im Wege der Zustellung durch die Deutsche Post AG übermittelt.
Mit Kostenrechnung vom 24. Januar 2017 hat die Obergerichtsvollzieherin dem Gläubiger die Kosten für die Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Rechnung gestellt. Darin sind Zustellungsentgelte nach KVGv Nr. 701 für die zuvor genannten beiden Zustellungen in Höhe von jeweils 4,11 EUR, insgesamt 8,22 EUR, enthalten.
Gegen die Berechnung der Zustellentgelte hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, das Entgelt für mehr als eine Zustellung in Wegfall zu bringen und die Obergerichtsvollzieherin zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu verpflichten. Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung hinsichtlich des Entgelts für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 4,11 EUR abgeholfen. Soweit danach noch über die Erinnerung zu entscheiden war, hat das Amtsgericht Saarbrücken diese mit Beschluss vom 3. Mai 2017 - 108 M 864/17 - als unbegründet zurückgewiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die hiergegen gerichtete - vom Amtsgericht zugelassene - Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiterverfolgt.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Schuldnerin und die Obergerichtsvollzieherin haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.
Die Sonderakte der Obergerichtsvollzieherin - DRII-0551/16 - hat dem Senat vorgelegen.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (1.), bleibt aber in der Sache - und zwar im Wesentlichen bereits aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfe, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab Bezug genommen werden kann - ohne Erfolg (2.).
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und unterliegt auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis Abs. 8 GKG entsprechend. Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder von anderen Kosten richtet (BGH, Beschluss vom 11. 9. 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 11). Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, §§ 546 und 547 ZPO entsprechend).
Die durch den Gläubiger eingelegte weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht ist zulässig, da das Landgericht Saarbrücken als Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG). Daran ist der Senat gebunden.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Senat in voller Besetzung berufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO entsprechend).
Verfahrensgegenständlich ist nach der bereits im Erinnerungsverfahren erfolgten Teilabhilfe lediglich noch das Entgelt für die durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bewirkte Ladung der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Nach dem nicht beanstandeten und zutreffenden Ausgangspunkt der Vorinstanzen erhebt die Deutsche Post AG seit dem 1. September 2016 ...