Kurze Verjährung beachten
Bei titulierten Unterhaltsansprüchen muss – abgesehen von der Hemmung bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten – die ohnehin kurze dreijährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 2 BGB gesehen werden. Sie verlangt es, dass jeweils vor Ablauf von drei Jahren dem Schuldner entweder ein Anerkenntnis abverlangt wird oder eine Vollstreckung eingeleitet wird, um die Verjährungsfrist nach § 212 BGB jeweils neu beginnen zu lassen.
Kritik an der Entscheidung
Die strenge Rechtsprechung zur Verwirkung, wie in dem vorliegenden Urteil niedergelegt, ist eine Besonderheit des Unterhaltsrechtes. Der Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung soll die mangelnde Bedürftigkeit und damit den Verzicht auf die spätere Geltendmachung bedeuten. Das überzeugt nicht ganz, weil es in diesem Fall an dem Unterhaltsverpflichteten wäre, durch eine Abänderungsklage sich die notwendige Sicherheit zu verschaffen. In der Regel wird der Unterhaltsberechtigte sich nämlich mit Fremdmitteln und der Unterstützung Dritter unterhalten, um den Ausfall der Unterhaltsleistung zu kompensieren. Dann spricht aber nichts gegen den späteren Ausgleich. Das OLG würdigt in diesem Sinne nicht hinreichend, dass der Anspruchsteller die Umstandsmomente darlegen und beweisen und nicht der Gläubiger dagegen sprechende Gründe darlegen muss. Wertend obliegt dem Schuldner die Pflicht, auf den Gläubiger zuzugehen, und nicht umgekehrt.
Immer im Bewusstsein des Schuldners bleiben
Dem Grundsatz des sichersten Weges folgend muss der Bevollmächtigte aber auf die Entscheidung reagieren:
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Bei Unterhaltsforderungen sollte grundsätzlich binnen Jahresfrist eine Bonitätsprüfung des Unterhaltsschuldners durch Inanspruchnahme der gängigen Auskunfteien (Creditreform, Bürgel, arvarto infoscore, Schufa etc.) erfolgen. |
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Der Schuldner sollte jedes Jahr zur Zahlung des rückständigen Unterhalts aufgefordert werden. Es sollte auf der Zahlung aller rückständigen Unterhaltsleistungen bestanden werden. |
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Je nach dem Ergebnis der Bonitätsprüfung sollte die Zahlungsaufforderung mit der Androhung der Vollstreckung oder aber dem Hinweis, dass diese nur wegen der mangelnden Erfolgsaussicht unterbleibt, verbunden werden. Im letzteren Fall sollte der Hinweis um die Aufforderung ergänzt werden, unaufgefordert etwaige Verbesserungen der Einkommens- bzw. Vermögenslage mitzuteilen; |
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Jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist des § 802d ZPO sollte jeweils die Abnahme der Vermögensauskunft verlangt werden, um den Vollstreckungsdruck der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu nutzen. |
Vorteile in der Mandatspraxis
Die entsprechende Verfahrensweise kann in Unterhaltsmandaten automatisiert werden und vermeidet, dass der Rechtsdienstleister wegen der mangelnden Verhinderung des Eintritts der Verwirkung selbst in Haftung genommen wird. Das sichert zugleich den ständigen Kontakt mit dem Mandanten und bindet ihn, was ggf. zu neuen Mandaten führt, jedenfalls aber auch zu neuen Einnahmen.
FoVo 8/2014, S. 169 - 171