I. Das Problem
Ratenzahlungsvereinbarung als Vollstreckungsreaktion
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Forderung von 2.800 EUR nebst weiteren Zinsen und Kosten und hatte die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Darauf meldete sich der Schuldner und suchte eine gütliche Einigung. Der Gläubigervertreter übersandte dem Schuldner wunschgemäß ein Ratenzahlungsangebot mit einer monatlichen Rate von 75 EUR, der Übernahme der Kosten für die gütliche Einigung durch den Schuldner sowie weitere Vereinbarungen, insbesondere auch Sicherungsabtretungen. Im Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass von der Annahme des Ratenzahlungsangebotes auch ausgegangen werde, wenn der Schuldner die Raten zahle, die schriftliche Vereinbarung aber entgegen der ausdrücklichen Bitte nicht zurücksende. Der Schuldner sandte die unterschriebene Vereinbarung nicht zurück, zahlte aber drei Raten, bevor er alle Zahlungen einstellte.
GV will Einigungsgebühr nicht berücksichtigen
Nachdem eine weitere Aufforderung zur Zahlung der ausstehenden Rate nicht fruchtete, wurde von uns ein Antrag auf Sachpfändung gestellt. Der Gerichtsvollzieher weigert sich jedoch, bei der Vollstreckung die Einigungsgebühr in Höhe von 301,50 EUR nebst Auslagen zu berücksichtigen. Eine schriftliche Einigung mit dem Schuldner sei nicht nachgewiesen. Wir meinen, mit der Zahlung der ersten Rate ist die Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen und die Einigungsgebühr in erstattungsfähiger Form entstanden. Irren wir?
II. Die Lösung
Zwischen Abrechnungs- und Erstattungsverhältnis unterscheiden
Zunächst einmal ist zwischen dem Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen) einerseits und dem Erstattungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger andererseits zu unterscheiden. Im ersten Verhältnis entsteht die Einigungsgebühr, wenn zwischen den Parteien das RVG kraft Gesetzes gilt (Rechtsanwalt) oder vertraglich vereinbart wurde (Inkassounternehmen). Als Schaden des Gläubigers hat der Schuldner die Gebühr im Erstattungsverhältnis wegen § 788 ZPO i.V.m. § 98 ZPO aber nur zu erstatten, wenn dies bei der Einigung auch vereinbart wurde. So jedenfalls war der Fall der Leserin.
Hinweis
Gerade bei einer telefonischen Ratenzahlungsvereinbarung wird häufig vergessen, die Kostentragung in Form der Einigungsgebühr anzusprechen. Dies kann sich gegenüber dem Gläubiger als Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages darstellen, so dass es letztlich der Rechtsdienstleister ist, der für den zusätzlichen Aufwand nicht vergütet wird. Hier gilt es also eine Checkliste der zu erörternden Punkte zu erstellen, die Frage nach der Kostentragung aufzunehmen und die Liste konsequent abzuarbeiten.
Einigung ist formfrei möglich
Die Einigungsgebühr entsteht, wenn es zwischen den Vollstreckungsparteien zu einer Einigung kommt, an der der Rechtsdienstleister, d.h. der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister mitgewirkt hat. Die Einigung ist dabei – weitgehend – formfrei möglich. Insoweit ist zu unterscheiden:
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Kommt es mit dem Schuldner bereits am Telefon zu einer Einigung, bedarf es keiner weiteren Annahmeerklärung mehr. Die Übersendung der schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung stellt dann lediglich eine Bestätigung des bereits geschlossenen Vergleiches dar. Die Rücksendung eines schriftlichen Exemplars dient dann allein Dokumentations- und Beweiszwecken. Das sollte dann auch so ausgesprochen werden. Der Abschluss kann dann durch Zeugen (des Gesprächspartners des Schuldners) und durch die Zahlung als Indiz bewiesen werden. |
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Wurde dagegen telefonisch oder schriftlich lediglich die Bitte des Schuldners entgegengenommen, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen, so liegt in der Übersendung einer solchen Vereinbarung erst das Angebot des Gläubigers, das dann von dem Schuldner noch angenommen werden muss. Das Angebot sollte die Bestimmung enthalten, dass eine unterschriebene Fassung "zu Dokumentations- und Beweiszwecken" zurückzusenden ist. Die Annahme ist dann aber weiterhin formfrei möglich. |
Hinweis
Die Geltung der Ratenzahlungsvereinbarung sollte dagegen nicht von der Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars abhängig gemacht werden. Dann kommt eine konkludente Annahme nicht mehr in Betracht und der Gläubiger steht womöglich mit leeren Händen da.
Kann das Ratenzahlungsangebot formfrei angenommen werden, kann dies also auch stillschweigend geschehen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., 1000 VV Rn 34; AG Heidelberg DGVZ 2016, 113).
Hinweis
Allerdings können bei etwas komplexeren Vereinbarungen materiell-rechtliche Formvorschriften zu beachten sein. So setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis als selbstständiger Schuldgrund nach §§ 780, 781 BGB die Schriftform voraus. Nach Titulierung hat ein solches Anerkenntnis allerdings nur untergeordnete Bedeutung.
Annahme liegt im einigungsgerechten Verhalten
Es ist anerkannt, dass eine Annahmeerklärung durch das Bewirken der Leistung erfolgen kann (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 20...