Rz. 23
Wenn nach den vorstehenden Ausführungen eine Ehe wirksam angefochten wurde, führt dies – anders als bei einer Scheidung – grundsätzlich zur rückwirkenden Beseitigung des Ehebandes. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Abfindungszahlung analog der prestation compensatoire nach Scheidung (siehe hierzu Rdn 182 ff.) in Betracht kommen.[10]
Rz. 24
In Fällen der Gutgläubigkeit beider Ehegatten (mariage putatif) ist eine Rückwirkung nach Art. 201 Abs. 1 CC ausgeschlossen. War nur ein Ehegatte gutgläubig, gilt dies nach Art. 201 Abs. 2 CC nur zu dessen Gunsten. Nach Art. 202 CC gilt auch hinsichtlich der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Auflösung nur für die Zukunft.
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