Rz. 42

Eheschließungen im Ausland werden nach Art. 171–1, 202–2 CC anerkannt, wenn sie entsprechend der Regel locus regit actum in der im Ausland vorgeschriebenen Form forme locale oder vor einem französischen Konsulat geschlossen wurden.[19] In Frankreich werden daher z.B. durch Franzosen in Las Vegas in einer Wedding Chapel während eines Urlaubsaufenthalts geschlossene Ehen oder in Spanien lediglich kirchlich geschlossene Ehen anerkannt.[20] Die materiellen Voraussetzungen sind jedoch einzuhalten.

 

Rz. 43

Auch ein Aufgebotsverfahren ist nach Art. 171–2 CC durchzuführen. Zuständig hierfür ist die Botschaft bzw. das Konsulat am Ort der Eheschließung. Nach Durchführung des Aufgebots wird ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt (certificat de capacité à mariage). Hat die Botschaft bzw. das Konsulat Zweifel an der Wirksamkeit der geplanten Eheschließung, können sie nach Art. 171–4 CC die französische Staatsanwaltschaft anrufen. Diese kann innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben, gegen den eine Anrufung des Tribunal judiciaire möglich ist. Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe entfaltet nach Art. 171–5 Abs. 1 S. 2 CC zwischen den Ehegatten und im Hinblick auf ihre Kinder ohne weiteres ihre Wirkungen. Um der Ehe auch im Übrigen Drittwirkung zu verschaffen, ist nach Art. 171–5 ff. CC eine Eintragung im französischen Standesamtsregister erforderlich, die über die Botschaft bzw. das Konsulat am Ort der Eheschließung beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Ehe der Eintragung widersetzen.

[19] Mayer/Heuzé/Remy, Droit international privé, Nr. 578, 582; Revillard, Droit international privé et européen, Nr. 117 ff.
[20] Revillard, Droit international privé et européen, Nr. 121.

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