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Der Richter kann die Scheidungsklage abweisen mit der Folge, dass die Ehegatten verheiratet bleiben. Der Richter kann in diesem Fall von Amts wegen über die gemeinsamen Beiträge zum ehelichen Leben, den – ggf. wohl auch getrennten[99] – Wohnort der Ehegatten und die Ausübung der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder regeln.

[99] Courbe/Gouttenoire, Droit de la famille, Rn 786.

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