Rz. 139

Nach Art. 225–1 CC kann jeder Ehegatte den Namen des anderen Ehegatten führen oder diesen seinem eigenen Namen in beliebiger Reihenfolge beifügen.

 

Rz. 140

Der Geburtsname gemeinsamer Kinder wird nach Art. 311–21 CC durch die Eltern festgelegt, die sowohl den Namen des Vaters als auch der Mutter wählen können oder auch beide Namen.

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