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Frankreich / IV. Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge

Christian Döbereiner
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Rz. 233

Das französische Erbschaftsteuerrecht kennt aktuell nach Art. 777 ff. C.G.I. folgende Steuerklassen und Freibeträge:

1. Ehegatte und Partner eines PACS

 

Rz. 234

Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR erreicht. Der Ehegatte bzw. Partner eines PACS hat nach Art. 790 E bzw. 790 F 1 C.G.I. einen Freibetrag in Höhe von 80.724 EUR. Bei Partnern eines PACS gilt dies jedoch nur, wenn die Partnerschaft nicht im Jahr der Schenkung oder im darauffolgenden Jahr anders als durch Heirat oder Tod aufgelöst wird.

2. Abkömmlinge und Verwandte in gerader Linie

 

Rz. 235

Bei Abkömmlingen und Verwandten in gerader Linie beträgt der Steuersatz ebenfalls zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird wieder erreicht bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR. Kinder und Eltern haben nach Art. 779 Abs. 1 C.G.I. einen Freibetrag in Höhe von jeweils 100.000 EUR. Kommt es erbrechtlich zu einer Repräsentation von Kindern, so teilt sich der Freibetrag auf die Enkel auf. Anderenfalls haben Enkel lediglich bei Schenkungen einen Freibetrag in Höhe von jeweils 31.865 EUR nach Art. 790 B C.G.I., Urenkel von 5.310 EUR nach Art. 790 D C.G.I. Weiter besteht ein Freibetrag in Höhe von 31.865 EUR nach Art. 790 G C.G.I. für Geldschenkungen an volljährige Kinder, Enkel und Urenkel (bei Fehlen solcher auch zugunsten Neffen und Nichten), wenn der Schenker mindestens 80 Jahre alt ist.

3. Geschwister

 

Rz. 236

Geschwister sind nach Art. 796–0ter C.G.I von der Erbschaftsteuer befreit, sofern sie alleinstehend, über 50 Jahre alt oder arbeitsunfähig sind und mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod zusammengelebt ...

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