Rz. 233
Das französische Erbschaftsteuerrecht kennt aktuell nach Art. 777 ff. C.G.I. folgende Steuerklassen und Freibeträge:
1. Ehegatte und Partner eines PACS
Rz. 234
Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR erreicht. Der Ehegatte bzw. Partner eines PACS hat nach Art. 790 E bzw. 790 F 1 C.G.I. einen Freibetrag in Höhe von 80.724 EUR. Bei Partnern eines PACS gilt dies jedoch nur, wenn die Partnerschaft nicht im Jahr der Schenkung oder im darauffolgenden Jahr anders als durch Heirat oder Tod aufgelöst wird.
2. Abkömmlinge und Verwandte in gerader Linie
Rz. 235
Bei Abkömmlingen und Verwandten in gerader Linie beträgt der Steuersatz ebenfalls zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird wieder erreicht bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR. Kinder und Eltern haben nach Art. 779 Abs. 1 C.G.I. einen Freibetrag in Höhe von jeweils 100.000 EUR. Kommt es erbrechtlich zu einer Repräsentation von Kindern, so teilt sich der Freibetrag auf die Enkel auf. Anderenfalls haben Enkel lediglich bei Schenkungen einen Freibetrag in Höhe von jeweils 31.865 EUR nach Art. 790 B C.G.I., Urenkel von 5.310 EUR nach Art. 790 D C.G.I. Weiter besteht ein Freibetrag in Höhe von 31.865 EUR nach Art. 790 G C.G.I. für Geldschenkungen an volljährige Kinder, Enkel und Urenkel (bei Fehlen solcher auch zugunsten Neffen und Nichten), wenn der Schenker mindestens 80 Jahre alt ist.
3. Geschwister
Rz. 236
Geschwister sind nach Art. 796–0ter C.G.I von der Erbschaftsteuer befreit, sofern sie alleinstehend, über 50 Jahre alt oder arbeitsunfähig sind und mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod zusammengelebt haben. Im Übrigen beträgt bei Geschwistern der Steuersatz 35 % bis zu einem Erwerb von 24.430 EUR, darüber 45 %. Der Freibetrag beträgt 15.932 EUR.
4. Sonstige Verwandte bis zum vierten Grad
Rz. 237
Bei sonstigen Verwandten bis zum vierten Grad beträgt der Steuersatz 55 %. Der Freibetrag beträgt für Neffen und Nichten 7.967 EUR. Für sonstige Verwandte besteht nach Art. 788 Abs. 4 C.G.I. für Erbschaften ein Freibetrag von 1.594 EUR, dies gilt jedoch nicht für Schenkungen.
5. Sonstige Erwerber
Rz. 238
Bei allen sonstigen Erben beträgt der Steuersatz 60 %. Der Freibetrag beträgt nach Art. 788 Abs. 4 C.G.I. für Erbschaften 1.594 EUR, dies gilt jedoch nicht für Schenkungen.
6. Behinderte Personen
Rz. 239
Zusätzlich besteht ein Freibetrag nach Art. 779 Abs. 2 C.G.I. für behinderte Erben in Höhe von 159.325 EUR.
7. Weitere Bestimmungen und Besonderheiten
Rz. 240
Mehrere Erwerbe innerhalb von 15 Jahren werden gem. Art. 784 C.G.I. zusammengezählt. Alle Freibeträge gelten im Übrigen auch bei beschränkter Steuerpflicht.
Rz. 241
Um frühzeitige Übertragungen von Betriebsvermögen zu fördern, wird gem. Art. 790 C.G.I. bei Schenkungen von Betriebsvermögen, wenn der Schenker jünger als 70 Jahre alt ist, ein Abschlag auf die Schenkungsteuer in Höhe von 50 % gewährt.
Rz. 242
Nach Art. 784 A C.G.I. ist eine ausländische Erbschaftsteuer anzurechnen, sofern diese im Ausland tatsächlich gezahlt wurde. Die Anrechnung ist ferner auf den Teilbetrag der französischen Steuer beschränkt, der auf die im Ausland belegenen Vermögensgegenstände entfällt. Für das Anrechnungsverfahren ist ein besonderes Formular zu verwenden.