Welche Aufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden dürfen, ist im Gesetz abschließend geregelt. Für folgende Aufwendungen kann bereits beim Lohnsteuerabzug eine Ermäßigung (Freibetrag) in Anspruch genommen werden:
Kein Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) können nicht als Freibeträge eingetragen werden. Hierzu gehören insbesondere der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beiträge für eine private Krankenvollversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen werden durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in die Lohnsteuerberechnungsprogramme bereits eingearbeitet ist.
4.2.1 Werbungskosten
Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR in die Lohnsteuerberechnungsprogramme eingearbeitet ist, können nur für die Werbungskosten elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, die den Pauschbetrag übersteigen. In Betracht kommen im Wesentlichen Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten und Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung, soweit der Arbeitgeber diese Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer benutzt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können über die Entfernungspauschale hinaus in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten angesetzt werden.
Die Entfernungspauschale ist auf 4.500 EUR begrenzt, falls nicht ein Pkw benutzt wird.
Ein Freibetrag für Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung kann ebenfalls im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für Arbeitnehmer gewährt werden. Für die steuerliche Anerkennung muss lediglich die Begründung des auswärtigen Zweithaushalts beruflich veranlasst sein. Dies gilt auch in Wegzugsfällen, bei denen der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort aber beibehalten wird. Insoweit muss die Wegverlegung des bisherigen Lebensm...