Ermittlung eines Freibetrags
Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsweg von 20 km. Er muss voraussichtlich Kirchensteuer i. H. v. 300 EUR zahlen. Mit seinen 2 Mietwohnungen macht er Verluste von 8.437 EUR und 3.500 EUR. Kann der Arbeitnehmer einen ELStAM-Freibetrag beantragen und wenn ja, in welcher Höhe kann dieser berücksichtigt werden?
Aufwendungen (beantragt) anzusetzen |
steuerlich |
Antragsgrenze |
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte mit eigenem Pkw an 220 Tagen (220 Fahrten × 20 km × 0,30 EUR) |
1.320 EUR |
90 EUR |
Voraussichtliche Kirchensteuer |
300 EUR |
300 EUR |
Verlust aus Mietwohngrundstück 1 |
8.437 EUR |
|
Verlust aus Mietwohngrundstück 2 |
3.500 EUR |
|
Summen |
13.557 EUR |
390 EUR |
Werbungskosten und Sonderausgaben erreichen mit 390 EUR nicht die Antragsgrenze von 600 EUR. Daher kann kein Steuerfreibetrag berücksichtigt werden.
Abwandlung: Der Arbeitsweg beträgt 23 km. In diesem Fall beträgt die Entfernungspauschale 1.570,80 EUR (220 Tage x 20 km x 0,30 EUR + 220 Tage x 3 km x 0,38 EUR) und unter Berücksichtigung der Antragsgrenze könnten folglich 340,80 EUR (1.570,80 EUR – 1.230 EUR) angerechnet werden. Es können 12.541,80 EUR (13.807,80 EUR – 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag) als Steuerfreibetrag berücksichtigt werden. Werbungskosten und Sonderausgaben überschreiten die Antragsgrenze von 600 EUR (340,80 EUR + 300 EUR).