Leitsatz
Auch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist nicht völlig frei: Es hat sich im Rahmen der betriebsüblichen Zeiten für anfallende Betriebsaufgaben bereit zu halten. Die Zeiteinteilung innerhalb dieses zeitlichen Rahmens muss er oder sie nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen.
Sachverhalt
Über den Tageslauf eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entschied das LAG Rheinland-Pfalz. Der Beschwerde des Betriebsratsmitglieds lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In dem Betrieb, bei welchen das Betriebsratsmitglied freigestellt war, gab es für die Angestellten gleitende Arbeitszeiten, die Arbeitnehmer in der Produktion dagegen waren in Tag-, Spät- und Nachtschichten tätig. Der Arbeitgeber akzeptierte zunächst die erfassten Arbeitszeiten des Freigestellten, auch wenn diese außerhalb der Gleitzeitzone lagen. Ab einem bestimmten Monat ließ der Arbeitgeber aber dann bestimmte Arbeitszeiten außerhalb der Gleitzeiten für das freigestellte Betriebsratsmitglied als erfassbare Arbeitszeit sperren. Hiergegen wandte sich der Freigestellte, da er auch auf die Belange der übrigen Arbeitnehmer, welche im Schichtdienst tätig seien, eingehen müsse. Er beantragte, dass er seine Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen Arbeitszeit frei einteilen könne, also rund um die Uhr.
Das LAG wies die Beschwerde zurück und argumentierte, dass zwar ein Betriebsratsmitglied in einem Betrieb, bei welchem verschiedene Arbeitszeitmodelle Anwendung finden, flexibel sein müsse. Es stehe jedoch nicht im Belieben des Freigestellten, wann er im Betrieb sei. Vielmehr ist der Betriebsrat zu einer "gerichtlich überprüfbaren, angemessenen Zeiteinteilung" verpflichtet. Diesem pflichtgemäßem Ermessen entspricht es, wenn das Betriebsratsmitglied hauptsächlich dann Betriebsratsaufgaben erledigt, wenn der wesentliche Teil der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber im Betrieb anwesend sind.
Hinweis
Ist es im Einzelfall aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, Aufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen, hat ein Betriebsrat einen Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Dieser Ausgleich ist innerhalb eines Monats zu gewähren. Sollte dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein, ist die außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Betriebsratstätigkeit entsprechend der Regelungen zum Ausgleich von Überstunden zu vergüten.
Link zur Entscheidung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 8.11.2007, 9 TaBV 37/07.