Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwesenheitszeiten. Betriebsrat. Freistellung. Anwesenheitszeiten eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Leitsatz (amtlich)
1. Im Beschwerdeverfahren ist nicht mehr zu prüfen, ob das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart für den geltend gemachten Antrag ist.
2. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat für die Dauer seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit am Sitz des Betriebsrats, dem das Betriebsratsmitglied angehört, für anfallende Betriebsratsaufgaben bereit zu halten. Diese Verpflichtung ist während der betriebsüblichen Arbeitszeit zu erfüllen. Betriebsübliche Zeiten sind solche Zeiten, in denen im Betrieb oder in einzelnen Betriebsabteilungen noch gearbeitet wird. Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens muss die zeitliche Festlegung der Anwesenheitszeiten des Betriebsratsmitglied pflichtgemäßem Ermessen entsprechen.
Normenkette
ArbGG § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3; BetrVG § 38; GVG § 17a Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 14.02.2007; Aktenzeichen 4 BV 275/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007 – Az.: 4 BV 275/06 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist der Vorsitzende des bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) bestehenden Betriebsrats. Seit dem Jahre 2002 ist der Antragsteller von seiner beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 38 BetrVG freigestellt. Vor seiner Freistellung arbeitete er zuletzt im Drei-Schicht-Turnus in der Produktion. Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert die Betriebsvereinbarung Nr. 10 vom 15.07.1988, die für Angestellte eine gleitende Arbeitszeit mit einer Kernarbeitszeit Montag – Donnerstag von 9:00 Uhr – 15:15 Uhr und freitags 9:00 Uhr – 14:15 Uhr vorsieht. Die Gleitzone beträgt morgens von 7:00 Uhr – 9:00 Uhr und nachmittags im Zeitraum Montag – Donnerstag 15:15 Uhr – 17:45 Uhr und freitags 14:15 Uhr – 17:45 Uhr. Für die Mitarbeiter der Produktion und die von der Produktion abhängigen Abteilungen ist ein Drei-Schicht-Betrieb vorgesehen: Frühschicht von 6:00 Uhr – 14:00 Uhr; Spätschicht von 14:00 Uhr – 22:00 Uhr und Nachtschicht von 22:00 Uhr – 6:00 Uhr.
Bis einschließlich August 2006 akzeptierte die Arbeitgeberin alle vom Antragsteller erfassten Zeiten als Tätigkeitszeiten, und zwar auch solche, die jenseits eines Korridors zwischen 7:00 Uhr und 17:45 Uhr lagen. Ab September 2006 ließ die Arbeitgeberin einzelne Anwesenheitszeiten außerhalb des genannten Korridors für den Antragsteller sperren. Mit seinem am 10.11.2006 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass er als Betriebsratsvorsitzender berechtigt sei, die Lage seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit nach freiem Ermessen zu bestimmen und insbesondere berechtigt ist, diese Betriebsratstätigkeit auch vor 7:00 Uhr bzw. nach 17:45 Uhr eines jeden Arbeitstages zu erbringen. Für den Fall des Obsiegens mit dem genannten Antrag beantragte er weiterhin die von der Arbeitgeberin in den Monaten September und Oktober 2006 auf dem Arbeitszeitkonto des Antragstellers unberücksichtigt gebliebenen oder als Sperrzeiten ausgewiesene Zeiten als Arbeitszeit auszuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007, Az.: 4 BV 275/06.
Mit dem genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen und die auf Ausweisung nicht anerkannter oder gesperrter Zeiten als Arbeitszeit gerichteten Anträge in das Urteilsverfahren verwiesen; dort ist über diese Anträge bislang noch nicht entschieden.
Soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Beschlussbegründung auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird:
Der Antrag sei im Beschlussverfahren zulässig, da es um die Klärung von Statusrechten des Antragstellers ginge, so dass dieser auch als Einzelmitglied des Betriebsrats antragsbefugt sei. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt und habe der Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses, nämlich der Befugnisse als freigestellter Betriebsrat gedient. Der Antrag habe allerdings in der Sache keinen Erfolg, da ein völlig freies Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Tätigkeitszeiten als freigestellter Betriebsratsvorsitzender nicht bestünde. Zwar bestehe keine Bindung des Antragstellers an die Arbeitszeiten im Schichtbetrieb, die vor seiner Freistellung bestanden hätten, da dies einer zweckgerechten Amtsführung abträglich sei. Stattdessen gelten aber die innerbetrieblich für typisch zu erachtenden Arbeitszeitvorgaben, wobei die Zeitenbindung leitender Angestellter zweckmäßig sei. Der Antragstelle...