Ausgaben des Arbeitgebers für die gesetzlich verpflichtende Zukunftssicherung bleiben insbesondere bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei. Leistet der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Beiträge für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, fallen diese unter bestimmten Voraussetzungen unter die Sachbezugsfreigrenze. Dies gilt insbesondere für Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung des Arbeitgebers.
Die Sachbezugsfreigrenze gilt bei Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Voraussetzungen für die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen nicht erfüllt sind.
Ausschluss der Sachbezugsfreigrenze
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht tatsächlich ausübt.
Gruppenunfallversicherung
Der Arbeitgeber hat für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Der Beitrag je Arbeitnehmer beträgt monatlich 30 EUR. Die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG sind erfüllt.
Ergebnis: Die monatlichen Beiträge des Arbeitgebers sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze begünstigt, da die Voraussetzungen für die Pauschalierung mit 20 % dem Grunde nach erfüllt sind. Hierfür ist unbedeutend, ob der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich pauschaliert oder individuell nach den ELStAM des jeweiligen Arbeitnehmers versteuert.
Einzel-Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat für einen Arbeitnehmer eine zusätzliche Einzell-Unfallversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag des Arbeitgebers beträgt 30 EUR.
Ergebnis: Da es sich um einen Einzelvertrag handelt, sind die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG nicht erfüllt. Der monatliche Beitrag des Arbeitgebers fällt daher unter die Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR.
1.1.2.1 Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn
Sofern der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Arbeitnehmer seines Unternehmens eine Zusatzversicherung abschließt, handelt es sich um Sachlohn und die Sachbezugsfreigrenze ist anzuwenden. Leistet der Arbeitgeber dagegen lediglich einen Barzuschuss zu einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen (privaten) Zusatzversicherung, liegt (steuerpflichtiger) Barlohn vor und die Sachbezugsfreigrenze gilt nicht.
1.1.2.2 Steuerfreiheit des Sachbezugs
Für die Feststellung, ob die Leistung des Arbeitgebers im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze steuerfrei ist, sind jedoch alle dem Arbeitnehmer in einem Kalendermonat gewährten und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile zusammenzurechnen. Demzufolge ist die Gewährung von Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber nur steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer der Sachbezug monatlich zufließt und dieser – einschließlich weiterer gewährter Sachbezüge – im Monat 50 EUR nicht übersteigt.
Zeitpunkt der Gewährung des Versicherungsschutzes relevant
Für den lohnsteuerlichen Zufluss ist nicht maßgebend, wann der Arbeitgeber den Beitrag an die Versicherung leistet, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz (rechtlich gesehen) gewährt. Dies bedeutet, dass die Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der Monatsfreigrenze begünstigt sind, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsschutz auch monatlich erbringt.
Ob der Versicherungsschutz monatlich (laufend) oder jährlich (einmalig) gewährt wird, müssen Arbeitgeber im Einzelfall, z. B. anhand der Regelungen in den (allgemeinen) Versicherungsbedingungen oder des jeweiligen Versicherungsvertrags, entscheiden. Auch wenn der Arbeitgeber den Beitrag jährlich an die Versicherung leistet, kann ein monatlicher Lohnzufluss, der im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze begünstigt ist, vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz monatlich einräumt. Dementsprechend hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass den Arbeitnehmern der Krankenversicherungsschutz (trotz jährlicher Zahlung des Versicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber) als laufender Arbeitslohn monatlich zufließt, wenn
- gemäß den Versicherungsbedingungen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber...