Entscheidung/ Ursache |
Rechtsmittel |
Rechtsgrundlage |
Fristbeginn |
Fristdauer |
Hinweise |
Arrest – Anordnung durch Beschluss |
Widerspruch |
§§ 922 Abs.1, 924 Abs.2 ZPO |
|
keine |
|
Arrest – Anordnung durch Endurteil |
Berufung |
§§ 922 Abs.1, 517, 511 ZPO |
Mit Zustellung des Urteils, spätestens nach 5 Mona ten nach der Urteilsverkündung |
1 Monat |
|
Arrest – Aufhebung durch Beschluss |
Sofortige Beschwerde |
§§ 934 Abs.4, 567, 569 Abs.1 ZPO |
Mit Zustellung |
2 Wochen |
Notfrist |
Arrestantrag – Zurückweisung durch Beschluss |
Sofortige Beschwerde |
§§ 567, 569 Abs.1 ZPO |
Mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist |
Aussetzung des Verfahrens – Ablehnung oder Anordnung |
§§ 567, 569 Abs. 1, 252 ZPO |
Sofortige Beschwerde |
Mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses |
2 Wochen |
Notfrist |
Beschluss: Abweisung eines Antrages auf Versäumnisurteil |
Sofortige Beschwerde |
§§ 336 Abs.1, 569 ZPO |
Mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist |
Beschluss: Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht als unzulässig |
Sofortige Beschwerde |
§§ 552 Abs.2, 567, 569 Abs.2 ZPO |
Mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist |
Beschluss: Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig |
Sofortige Beschwerde |
§§ 341 Abs.2, 569 ZPO |
Mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist |
Beschluss: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters wird für unbegründet erklärt |
Sofortige Beschwerde |
§§ 46 Abs.2, 567, 569 ZPO |
Mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt |
Beschluss: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wird für unbegründet erklärt |
Sofortige Beschwerde |
§§ 406 Abs. 5, 567, 569 ZPO |
Mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt |
Beschluss: Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten |
Sofortige Beschwerde |
§§ 319 Abs. 3, 567, 569 ZPO |
Mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel statt |
Beschluss: Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Ausschlussurteils im Aufgebotsverfahren |
Sofortige Beschwerde |
§§ 952 Abs.4, 569 ZPO |
Mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist Die sofortige Beschwerde findet auch gegen Beschränkungen und Vorbehalte statt, die dem Ausschlussurteil beigefügt sind. |
Einstweilige Verfügung – Ablehnung der Anordnung durch Beschluss |
Sofortige Beschwerde |
§§ 567, 569 Abs.1 ZPO |
Mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. |
2 Wochen |
Notfrist |
Einstweilige Verfügung – Anordnung |
Antrag auf Aufhebung |
§§ 942 Abs.1, 3 ZPO |
Mit Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist zur Ladung des Gegners bei dem Gericht der Hauptsache |
gerichtlich bestimmte Frist |
|
Einstweilige Verfügung – Anordnung zur Eintragung einer Vormerkung |
Antrag auf Aufhebung |
§§ 942 Abs.2 u. 3 ZPO |
Mit Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist zur Ladung des Gegners bei dem Gericht der Hauptsache |
gerichtlich bestimmte Frist |
|
Einstweilige Verfügung – Anordnung zur Eintragung einer Vormerkung / eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs |
Antrag auf Aufhebung |
§§ 942 Abs.2 u. 3 ZPO |
Mit Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist zur Ladung des Gegners bei dem Gericht der Hauptsache |
gerichtlich bestimmte Frist |
|
Einstweilige Verfügung – Aufhebung nach Ablauf der Ladungsfrist |
Sofortige Beschwerde |
§§ 942 Abs.3 934 Abs.4 analog ZPO |
Mit Zustellung |
2 Wochen |
Notfrist |
Fristversäumung ohne Verschulden – bei Notfristen und Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln |
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
§§ 233, 234 ZPO |
Mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist |
2 Wochen |
Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. |
Kosten – Entscheidung bei Erledigung der Hauptsache |
Sofortige Beschwerde |
§§ 91a Abs.2, 567, 569 ZPO |
Mit Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist |
Kosten – Entscheidung bei Klagerücknahme |
Sofortige Beschwerde |
§§ 269 Abs.3, 567, 569 ZPO |
Mit Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung |
2 Wochen |
Notfrist |
Kosten – Entscheidung bei sofortigem Anerkenntnis |
Sofortige Beschwerde |
§§ 93, 99 ... |