In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall zahlte des Jobcenter aufgrund einer fristlosen Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs die rückständigen Mieten vollständig nach; nicht aber die Betriebskostennachforderung des Vermieters, auf die der Vermieter die Kündigung zusätzlich gestützt hatte.

Das LG Berlin entschied, dass die unterlassene Nachzahlung der Betriebskostennachforderung einer Heilung der Kündigung nicht entgegensteht und verwies dabei auf ein Urteil des BGH, wonach "Miete" i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB die Grundmiete zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlung ist, nicht aber die Betriebskostennachforderung (BGH, Urteil v. 23.7.2008, XII ZR 134/06). Daher sind auf Grundlage einer Jahresabrechnung nachgeforderte Betriebskosten keine (laufende) Mieten und spielen deshalb für die Vollständigkeit der Schonfristzahlung selbst dann keine Rolle, wenn die Kündigung des Vermieters ausdrücklich auch auf die Betriebskostennachforderung gestützt war.

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