Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1.Wird eine Sonderumlage eingefordert, setzt die Zahlungspflicht eines Wohnungseigentümers einen Eigentümerbeschluss darüber voraus; erst durch ihn wird die Zahlungspflicht des einzelnen Eigentümers verbindlich festgelegt. Grundsätzlich muss der Beschluss die Zahlungspflicht des einzelnen Eigentümers betragsmäßig ausweisen. Ausnahmsweise genügt es aber, dass der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann. Dies gilt insbesondere für Eigentümerbeschlüsse wie hier über eine Sonderumlage (vgl. bereits BayObLG, FGPrax 1997, 19).

Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegend gefasste Eigentümerbeschluss über die Sonderumlage zur Fertigstellung des stecken gebliebenen Baus (in Höhe von DM 350.000,-) eine ausreichende Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsbetrag. Hier war der jeweils geschuldete Betrag zwar im Beschluss nicht betragsmäßig genannt, aber wegen seiner Abhängigkeit von der Größe der Miteigentumsanteile ohne weiteres zu errechnen.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 11.200,- angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.03.1998, 2Z BR 7/98)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Vgl. zum "stecken gebliebenen Bau" auch BayObLG, Entscheidung v. 11.03.1998, Az.: 2Z BR 7/98.

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