Leitsatz
Den Parteien war für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der der Antragsgegnerin beigeordnete Rechtsanwalt beantragte nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt ebenfalls Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Eine Bezifferung des Anspruchs nahm er noch nicht vor. Er trug vielmehr zur finanziellen Situation der Parteien und deren Einkommensverhältnissen vor und erklärte, dass es der Antragsgegnerin trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien errechne sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von 550,00 EUR gegen ihren Ehemann.
Im Hinblick auf das Fehlen eines konkreten Antrages fragte das AG bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nach, für welchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt werde.
Die Antragsgegnerin selbst hat hierzu gegenüber der Rechtsantragsstelle des AG unter Vorlage des PKH-Antrages ihres Prozessbevollmächtigten erklärt, dass sie für die Folgesache Unterhalt Prozesskostenhilfe beanspruche.
Das AG hat den Antrag unter Hinweis auf das Fehlen eines konkreten Antrages zurückgewiesen.
Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.
Die Auffassung des AG, es fehle an einem notwendigen Sachantrag für den Prozesskostenhilfeantrag, teilte das OLG nicht.
Ein Prozesskostenhilfeantrag, den eine Partei im Anwaltsprozess auch ohne Rechtsanwalt stellen könne, sei nach der Rechtsprechung dann ausreichend begründet, wenn das Streitverhältnis sachlich dargestellt werde und ggf. Beweismittel angegeben würden, damit die Frage der Erfolgsaussicht im Rahmen der Vorgaben nach § 114 S. 1 ZPO beurteilt werden könne (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rz. 29).
Eines konkreten Sachantrages oder eines angekündigten Antrages bedürfe es nicht, wenn sich das Begehren aus dem Prozesskostenhilfeantrag ergäbe. Dies sei hier der Fall, so dass eine Zurückweisung des PKH-Antrages nicht habe erfolgen dürfen. Ob die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung hinreichend sei, habe nunmehr das AG zu entscheiden.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.07.2007, 3 WF 219/07