Entscheidungsstichwort (Thema)
Darstellung des Sachverhalts zur Prüfung der Erfolgsaussichten für PHK-Antrag ausreichend
Leitsatz (amtlich)
Auch im Verbundverfahren kann die Partei selber einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Nicht erforderlich für die Entscheidung ist, dass ein konkreter Sachantrag gestellt ist. Ausreichend ist die Darstellung des Sachverhaltes, der eine Prüfung der Erfolgsaussichten ermöglicht.
Normenkette
ZPO §§ 114, 623
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 18.06.2007; Aktenzeichen 5 F 599/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG-FamG- Stendal vom 18.6.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG-FamG- Stendal zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat Scheidungsantrag gegen die Antragsgegnerin eingereicht, die gleichfalls den Antrag auf Ehescheidung gestellt hat. Ihr wurde dafür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt. Unter dem 21.5.2007 hat der Rechtsanwalt beantragt, der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt ebenfalls Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.
Dazu hat er zur Armut und den Einkommensverhältnissen der Parteien vorgetragen und erklärt, dass die Antragsgegnerin trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit habe finden können und ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 550 EUR sich errechne.
Darauf hat das AG bei dem Rechtsanwalt nachgefragt, für welchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt werde.
Dazu hat die Antragsgegnerin ggü. der Rechtsantragstelle des AG unter Vorlage des vorgenannten Antrags des Rechtsanwalts L. erklärt, dass sie für die Folgesache Unterhalt Prozesskostenhilfe beanspruche.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil es an einem konkreten Antrag fehle.
Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1. 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.
Das AG geht, wenn es meint, es fehle an einem notwendigen Sachantrag für den Prozesskostenhilfeantrag Unterhalt, in seiner Auffassung fehl. Ein Prozesskostenhilfeantrag, den eine Partei im Anwaltsprozess auch ohne Rechtsanwalt stellen kann, ist nach der Rechtsprechung dann ausreichend begründet, wenn das Streitverhältnis sachlich dargestellt wird und ggf. Beweismittel angegeben werden, damit die Frage der Erfolgsaussicht im Rahmen der Vorgaben des § 114 Satz 1 ZPO beurteilt werden können (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rz. 29).
Eines konkreten Sachantrages, wie er im Streitverfahren nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 erforderlich ist, bedarf es nicht, auch nicht eines angekündigten Antrages, wenn sich das Begehren aus dem Prozesskostenhilfeantrag ergibt. Das ist hier der Fall, so dass eine Zurückweisung deswegen nicht erfolgen durfte. Ob die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung hinreichend ist, hat das AG nunmehr zu entscheiden.
Bezüglich des Antrages ist darauf hinzuweisen, dass er auch der Auslegung zugänglich ist (vgl. Zöller, a.a.O., § 253 Rz. 13).
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nach § 574 Abs. 1 und 2 ZPO nicht geboten.
Fundstellen
Haufe-Index 1816408 |
FamRZ 2008, 68 |
OLGR-Ost 2007, 1052 |