(1) 1In Mittel- und Großgaragen muß eine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. 2Sie muss so beschaffen sein und in mindestens zwei Stufen so geschaltet werden können, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in 0,85 m Höhe über dem Fußboden eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux in der ersten und von mindestens 20 Lux in der nächsten Stufe erreicht wird.

 

(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

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