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Wohnung Nr. _______________ |
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Gewerbemietvertrag für die Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete aus der Ukraine |
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(Firma und Sitz des Wohnungsunternehmens) |
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– Vermieterin – |
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schließt mit |
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– Sozialer Träger – |
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diesen Mietvertrag. |
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Der soziale Träger und die _________________ beabsichtigen, im Rahmen einer partnerschaftlichen Kooperation Geflüchtete aus der Ukraine in ______________ unterzubringen und sozial zu integrieren. Da der soziale Träger entsprechenden Wohnraum aufgrund der aktuellen Notlage dringend benötigt und die Vermieterin bereit ist, dem sozialen Träger im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf dem freien Markt grundsätzlich nachgefragte Wohnungen zur Verfügung zu stellen, vermietet die __________________ [Name des Wohnungsunternehmens] als Vermieterin dem sozialen Träger mit diesem Vertrag die nachstehend näher bezeichnete[n] Wohnung[en] zum Zwecke der Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete aus der Ukraine. Insoweit sind sich die Parteien darüber einig, dass auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge nicht Wohnraummietrecht anzuwenden ist, sondern Gewerberaummietrecht mit u. a. der Möglichkeit, von § 580a BGB abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren.
Aufgrund der aktuellen Notlage sind sich die Parteien weiter einig, dass aktuell bestehende juristische Unklarheiten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete, insbesondere im Hinblick auf etwaige vereinbarte Laufzeiten oder Fragen der Beendigung des Vertrages, partnerschaftlich und unter Berücksichtigung der aktuell erforderlichen unbürokratischen Hilfe gelöst werden.
Nach all dem besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass zur Verwirklichung des gemeinsamen Zieles und im Rahmen der partnerschaftlichen Kooperation folgende grundsätzlichen Regelungen gelten sollen:
- Die personelle Belegung der von der Vermieterin zur Verfügung gestellten Wohnungen ist abhängig von der Wohnungsgröße. 2½-Zimmer-Wohnungen sollen mit maximal 4 Personen (Familien, Ehepaare oder Alleinstehende in Wohngemeinschaft) belegt werden. In 3-Zimmer-Wohnungen sollen maximal 5 Personen und in 4-Zimmer-Wohnungen maximal 6 Personen untergebracht werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Vermieterin.
- Die Belegung der Wohnungen durch den sozialen Träger soll in Abstimmung mit der Vermieterin erfolgen. Hierzu sollen der Vermieterin mindestens die Namen der Geflüchteten und die konkrete Bezeichnung der überlassenen Wohnung mitgeteilt werden. Dies gilt auch bei Folgebelegungen aufgrund Wechsels der Wohnungsnutzer. Ansprechpartner/in bei der Vermieterin ist z. Zt. ______________________
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass der soziale Träger den Mitgliedern der Hausgemeinschaft im Zusammenhang mit der Wohnungsbelegung möglichst ein Begrüßungstreffen oder zumindest eine Vorstellung der Geflüchteten von Tür zu Tür anbietet, zu dem der soziale Träger auch einen geeigneten Dolmetscher hinzuzieht. Die Vermieterin erklärt sich ausdrücklich bereit, dieses organisatorisch zu begleiten und zu unterstützen.
- Die soziale Betreuung der Wohnungsnutzer erfolgt durch den sozialen Träger. Hierzu wird ein/eine Ansprechpartner/in bei dem sozialen Träger benannt. Darüber hinaus soll bei Bedarf eine Unterstützung durch weitere fachliche Ansprechpartner erfolgen, die mit den Geflüchteten ggf. in ihrer Muttersprache kommunizieren können.
- *Voraussetzung für das Zustandekommen von Mietverträgen für Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wurden, ist das Vorliegen einer Einwilligung des/der [Name des Fördergebers] _______________________________.
- Im Zusammenhang mit der Durchführung der Mietverträge wird es ggf. notwendig, dass die Vermieterin in entsprechenden Situationen (z. B. Erörterung der Hausordnung, Kommunikation mit anderen Bewohnern des Hauses etc.) in einen unmittelbaren schriftlichen und/oder persönlichen Kontakt mit dem Wohnungsnutzer treten muss. In diesen Fällen wird der soziale Träger in Abstimmung mit der Vermieterin kurzfristig und einzelfallbezogen ein geeignetes Instrument zur Kommunikation zur Verfügung stellen. In nicht aufschiebbaren Fällen oder wenn es die unmittelbare Situation vor Ort erfordert, erteilt der soziale Träger die Erlaubnis zur unmittelbaren Kommunikation.
- Für den Fall, dass der soziale Träger abweichend von der Überlassung der Wohnungen an den Nutzer im Rahmen einer entsprechenden Zuweisung mit den Wohnungsnutzern einen Wohnraummietvertrag abschließen sollte, ist er verpflichtet, die Wohnungsnutzer bei Abschluss des Vertrages mit ihnen gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die mit der Vermieterin vereinbarte Zweckbestimmung des Wohnraums hinzuweisen und darauf, dass für einen derartigen Wohnraummietvertrag die Vorschriften über die Mieterhöhung und insbesondere über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht gelten.
- Bei Störungen des Vertragsverhältnisses insbesondere aufgrund des Verhaltens der Wohnungsnutzer soll zunächst in beiderseiti...