Mit Erfolg! Es sei allerdings streitig, wer den Selbstbehalt im Innenverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen habe. Nach einer Auffassung sei eine quotale Verteilung des Selbstbehalts auf die geschädigten Wohnungseigentümer vorzunehmen (Hinweis u. a. auf Armbrüster, ZWE 2019, S. 327 und Hügel/Elzer, 3. Aufl., § 19 Rn. 131). Nach dieser Auffassung müsste K die 850 EUR selbst tragen. Nach der Gegenansicht habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem Schadenseintritt mit eigenen finanziellen Mitteln die Schadensbeseitigung in vollem Umfang zu ermöglichen und den Aufwand für den Selbstbehalt – auf der zweiten Stufe – in der Jahresabrechnung (auf alle Eigentümer) umzulegen (Hinweis u. a. auf LG Karlsruhe, Urteil v. 22.11.2018, 11 S 23/17, ZWE 2019 S. 324). Dem sei auch zu folgen. Denn der Selbstbehalt sei als Bestandteil der Prämie anzusehen. Da alle Wohnungseigentümer von einer niedrigeren Prämie infolge eines Selbstbehalts profitierten, ergebe sich aus der zwischen der Gemeinschaft und den Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflicht die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, im Schadensfall den Selbstbehalt nicht dem zufällig Geschädigten aufzubürden. Auf ein Fehlverhalten der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über den Versicherungsvertrag komme es nicht an, da der Ausgleichsanspruch nicht auf einen verschuldensabhängigen Ersatzanspruch gestützt werde. Soweit dem entgegengehalten werde, dass den Selbstbehalt immer anteilig derjenige zu tragen habe, der geschädigt sei, berücksichtige dies nicht ausreichend die zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern bestehende Treuepflicht (Hinweis auf Dötsch, NZM 2018, S. 353, 366).
Hinweis
- Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören wenigstens die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie eine Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Welcher Versicherungsumfang und welche Versicherungsbedingungen angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Lage, Zustand, Größe und Alter der Wohnungseigentumsanlage und ist in regelmäßigen Abständen, vor allem nach Renovierungs-, Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen, grundsätzlich anzupassen. Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versicherte sind hingegen die Wohnungseigentümer.
- Eine angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums ist in aller Regel eine verbundene Wohngebäudeversicherung. Diese umfasst grundsätzlich sowohl das gemeinschaftliche Eigentum als auch die im Sondereigentum stehenden Räume und wesentliche Gebäudeteile. Sie dient vor allem dazu, das Gebäude im Fall der Zerstörung neu aufbauen zu können.
- Für die Abwicklung von Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig, die durch den Verwalter als ihrem Organ handelt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss z. B. den Schadeneintritt unverzüglich melden und Nachfragen wahrheitsgemäß beantworten. Ferner hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 Abs. 1 VVG). Muss das Schadenbild verändert werden, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Einzelfall zu einer umfangreichen Foto-Dokumentation verpflichtet. Der Versicherer hat Aufwendungen nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als man sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
- Für die Abwicklung der Schäden am Sondereigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht zuständig. Abgesehen von Notmaßnahmen, der zügigen Meldung des Schadenfalls und der Unterstützung des Sondereigentümers durch Information sowie Bereitstellung erforderlicher Unterlagen trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Pflicht zur Durchführung einer Schadenabwicklung. Will ein Wohnungseigentümer selbst handeln, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, ihn ermächtigen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Wird ein Entschädigungsanspruch dennoch durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch in Ansehung des Sondereigentums geltend gemacht, hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zum Sondereigentum zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt. Die Versicherungssumme in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist eine Einnahme und als solche in der Gesamtabrechnung aufzuführen. Sie ist nach § 16 Abs. 1 WEG auf die Wohnungseigentümer nach dem dafür geltenden Umlageschlüssel zu verteilen, in der Regel nach der Größe der Miteigentumsanteile. Steht die Versicherungssumme ganz oder teilweise einem Wohnungseigentümer für das Sondereigentum zu, ist sie ihm unmittelbar oder über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Treuh...