Allgemein ist eine teilgewerbliche Nutzung von Wohnungen dann möglich, wenn die konkrete Nutzung nicht mehr stört als eine reine Wohnnutzung. Bei einer typisierenden Betrachtung im Einzelfall darf dabei die Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erheblicher sein als bei einer Nutzung zu Wohnzwecken. Insbesondere muss eine mögliche Mehrbelastung bzw. Störung der übrigen Wohnungseigentümer berücksichtigt werden. Von Bedeutung sind hier Art und Weise der zweckbestimmungswidrigen Nutzung und die konkreten örtlichen Verhältnisse. Insbesondere ist die "Besucherfrequenz" von großer Bedeutung. Deshalb sind in der Regel die Fälle unproblematisch, in denen die berufliche oder teilgewerbliche Nutzung nach außen nicht in Erscheinung tritt und von Publikumsverkehr mehr oder weniger ausgeschlossen ist (z. B. bei Nutzung der Wohnung als Home-Office).

Siehe auch "Architekturbüro", "Ingenieur(planungs)büro", "Patentanwaltskanzlei", "Steuerberaterpraxis" und "Wirtschaftsprüferkanzlei".

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