Der Erwerber ist dann zur Kündigung berechtigt, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es gelten für ihn dann die für die ordentliche[1] bzw. außerordentliche Kündigung[2] von Mietverhältnissen geltenden gesetzlichen Regelungen.

[1] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen.
[2] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Wohnraummietverhältnis fristlos kündigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?