Kaufinteressenten werden in aller Regel über die großen Immobilien-Portale im Internet oder über den Internetauftritt des Maklers Kontakt mit diesem aufnehmen. Inseriert der Makler ein Objekt im Internet und enthält die Annonce neben den Objektdaten ein Provisionsverlangen, wonach der Interessent bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags zur Zahlung einer Provision in Höhe von 3,57 % inklusive Umsatzsteuer des Kaufpreises verpflichtet ist, stellt diese nicht personalisierte und an einen unbestimmten Interessentenkreis gerichtete Angabe noch kein Angebot des Maklers dar.

Dies und die folgenden Grundsätze gelten ebenfalls für Annoncen des Maklers in Zeitungen und Zeitschriften sowie für Aushänge in seinem Geschäftslokal. Eine derartige Offerte stellt vielmehr eine "invitatio ad offerendum" dar, also die an einen unbestimmten Interessentenkreis gerichtete Einladung, ein Angebot abzugeben.[1]

Tritt daraufhin ein Kaufinteressent mit dem Makler in Kontakt und wünscht von ihm weitere Informationen, ein Exposé oder die Durchführung eines Besichtigungstermins, gibt er auf Grundlage der "invitatio ad offerendum" des Maklers ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags ab.[2] Erbringt nun der Makler die gewünschte Tätigkeit und übersendet er dem Interessenten ein Exposé oder erbringt er sogleich die eigentliche Nachweistätigkeit in Angabe der Objektanschrift und der Kontaktdaten des Verkäufers, so hat der Makler das Angebot des Interessenten – konkludent bzw. stillschweigend – angenommen. Hat der Makler bereits unter Angabe der Objektdaten und der Kontaktdaten des Verkäufers seine Nachweistätigkeit erbracht, hat er Anspruch auf seine Provision.[3]

Dies wiederum gilt nicht im Bereich der Wohnungsvermarktung. Unabdingbare Voraussetzung ist hier das Vorliegen eines Vertrags in Textform.

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