(1) 1Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gilt § 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung. 2Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auch dann gestundet oder erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge.

 

(2) 1Für die Dauer der Stundung sollen Stundungszinsen erhoben werden. 2Die Stundungszinsen betragen jährlich zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf den gestundeten Betrag; dabei ist für die gesamte Zeit der Stundung der bei Beginn der Stundung geltende Basiszinssatz zugrunde zu legen.

 

(3) Sind die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gegeben, so kann die Festsetzung von Gebühren, Zinsen oder Auslagen unterbleiben.

 

(4) Haben die Behörden Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen nach Bundesrecht zu erheben, für die bei Regelung durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes wegen des öffentlichen Interesses Gebührenfreiheit bestünde, so gelten die Gebühren als nach Absatz 1 Satz 2 erlassen.

 

(5) Soweit die Behörden anstelle von Benutzungsgebühren privatrechtlich vereinbarte Entgelte erheben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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