Die Rechtsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH nicht statthaft! Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG finde gegen die LG-Beschwerdeentscheidung nicht die Rechtsbeschwerde, sondern – bei erfolgter Zulassung – die weitere Beschwerde (hier: an das KG Berlin) statt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde binde den BGH nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO trete nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffne aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Die Rechtsbeschwerde sei aber mit Rücksicht darauf, dass gegen die LG-Beschwerdeentscheidung nur die weitere Beschwerde zum KG Berlin statthaft sei, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen sei eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handele, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprächen. So verhalte es sich hier. Die weitere Beschwerde ziele ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer LG-Beschwerdeentscheidung durch ein übergeordnetes Gericht. Die weitere Beschwerde setze zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das LG die Beschwerde – wie hier – wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen habe.

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