3.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 3 gilt für folgende Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich Schiffsräumen und Behältern:
1. |
Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, |
2. |
Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehören auch Anstrichtätigkeiten, |
4. |
Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 bis 3, wenn dabei mit Gefahrstoffen umgegangen wird. |
(2) Nummer 3 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
3.2 Vorsorgemaßnahmen
3.2.1 Beschränkungen und Verbote
(1) Werden die in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räumen
1. |
nur die zum ungehinderten Fortgang der Tätigkeiten erforderlichen Mengen an Gefahrstoffen bereitgehalten werden, |
2. |
gefährliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern die Herstellung am Arbeitsplatz betriebstechnisch erforderlich ist, |
3. |
Reinigungstätigkeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Klebstoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für betriebstechnisch notwendiges Spülen der Geräte, |
4. |
gleichzeitig neben den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten keine anderen Tätigkeiten durchgeführt werden, es sei denn, sie sind für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich und ohne Erhöhung der Gefährdung möglich, |
5. |
nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten nicht durchgeführt werden, solange im Raum mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, |
6. |
nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten ohne Atemschutz nicht durchgeführt werden, solange im Raum noch der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird oder Sauerstoffmangel herrscht, |
7. |
Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen, solange sich Beschäftigte in den Räumen aufhalten. |
(2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird oder in denen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu beauftragen.
(2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. |
mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind, |
2. |
die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen, |
3. |
ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und |
4. |
Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden. |
(3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.
3.2.3 Zugangsöffnungen
(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn,
1. |
mindestens zwei Zugangsöffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20 Quadratmeter groß sind, wobei keine der Abmessungen der Öffnungen 350 Millimeter unterschreiten darf; das gilt bei der Unterteilung des Raumes auch für die Öffnungen in den Zwischenwänden, |
2. |
die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen. |
Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn
1. |
keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 Meter ist oder wenn |
2. |
keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 Meter ist und diese Öffnung mindestens 0,50 Quadratmeter groß ist, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 500 Millimeter unterschreiten darf und die Öffnung von allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Einbauten, Arbeitsgerüste oder dergleichen leicht erreichbar ist. |
(3) Abweichend von Absatz 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens
2. |
Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 Millimeter beträgt, |
vorhanden sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die am 1. Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn
1. |
deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter beträgt und |
2. |
die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 Millimeter beträgt und |
3. |
der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens Nennweite 100 besitzt und |
4. |
nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter der ... |