Leitsatz
Ein Verteidiger kann wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) bestraft werden, wenn er Geldbeträge als Honorar annimmt, deren Herkunft aus einer Straftat ihm positiv bekannt ist.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, zwei Rechtsanwälte, nahmen nach der Verhaftung ihrer Mandanten jeweils 200000 DM in bar als Honorar für deren Vertretung im Strafverfahren an. Sie wussten nach den Feststellungen des LG sicher, dass das Geld aus betrügerischen Anlagegeschäften der Beschuldigten stammte. Das LG hatte die beiden Anwälte jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die Revision zum BGH blieb letztlich erfolglos. Auch die Verfassungsbeschwerden führten nicht zum Freispruch.
Entscheidung
Die uneingeschränkte Anwendung des § 261 StGB auf Strafverteidiger könnte nach Auffassung des Senats zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufsausübung führen. Dieses Grundrecht gewährleistet umfassend die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Es zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Hierzu gehört das Recht, für die berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern.
Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt. Die Institution der Strafverteidigung ist außerdem durch das Rechtsstaatsprinzip des GG gefordert. Insbesondere muss der Strafprozess fair ausgestaltet sein. Der Beschuldigte hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, der seinerseits das Recht auf ordnungsgemäße Honorierung hat.
Das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, kann nach Meinung der Verfassungsrichter grundsätzlich das Recht des Strafverteidigers gefährden, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten, und außerdem das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant beeinträchtigen. Denn muss der Rechtsbeistand bei einem Wahlmandat mit eigener Strafverfolgung wegen Geldwäsche rechnen, wird er neben den Interessen des Mandanten zum Schutz vor eigener Strafverfolgung auch seine eigenen Belange berücksichtigen müssen. Effektive Strafverteidigung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr gewährleistet.
Weder das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch die Garantie der freien Wahl eines Strafverteidigers in einem fairen Verfahren rechtfertigen andererseits die völlige Freistellung eines Strafverteidigers vom Verbot der Geldwäsche, wenn dieser sich aus einer Straftat stammendes Geld bewusst verschafft und damit seine privilegierte Verteidigerstellung zur Geldwäsche missbraucht.
Das BVerfG fordert deswegen eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 261 StGB. Die Annahme eines Honorars oder Honorarvorschusses ist nur dann mit Strafe bedroht, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme sicher weiß, dass das Geld aus einer Katalogtat stammt. Zu Nachforschungen über legale oder illegale Einnahmequellen des Mandanten ist der Strafverteidiger nicht verpflichtet. § 261 Abs. 5 StGB, der die leichtfertige Geldwäsche ebenfalls mit Strafe bedroht, ist mithin auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger nicht anzuwenden.
Praxishinweis
Das BVerfG verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers angemessen Rücksicht zu nehmen. Der Anfangsverdacht der Geldwäsche durch einen Strafverteidiger setzt auf Tatsachen beruhende greifbare Anhaltspunkte für die Annahme voraus, dass der Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Honorarannahme bösgläubig war. Darauf können etwa die außergewöhnliche Höhe des Honorars oder die Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung hinweisen.
Link zur Entscheidung
BVerfG, Urteil vom 30.03.2004, 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01