Kommentar

Ist in einem Anstellungsvertrag vereinbart, daß dem Geschäftsführer im Falle der außerordentlichen Kündigung bestimmte Ansprüche verbleiben, sofern nicht - näher bezeichnete - erschwerende Umstände vorliegen, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, sich bereits beim Ausspruch der Kündigung auf diese Umstände zu berufen.

Die Entscheidung stellt klar, daß die unter Umständen schwierige Bewertung, unter welchem der im Anstellungsvertrag aufgeführten sogenannten"wichtigen Gründe" das Verhalten des Geschäftsführers exakt einzuordnen ist, dann auch nach Ablauf der Kündigungsfrist vorgenommen werden kann, wenn das Verhalten des Geschäftsführers an sich unstreitig einen"wichtigen Grund" darstellt. Diese Bewertung betrifft nur die Rechtsfolgenseite der Kündigung, nicht aber deren Wirksamkeit.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.01.1995, II ZR 26/94

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