(1) 1Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. 2Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. [Bis 31.12.2022: 3Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.] [1]

 

(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode angewandt werden soll und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 35 zulässig.

 

(3) Von der Zuschreibung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.

 

(4) 1Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. 2Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Ertragszuschüsse gebunden ist. 3Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands.

 

(5) 1Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. 2Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,

 

1.

deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,

 

2.

die verzinslich sind oder

 

3.

die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.

3Rückstellungen für Verpflichtungen können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden; Satz 2 gilt sinngemäß.

[1] Gestrichen durch Dritte Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden bis 31.12.2022.

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