(1) 1Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie allein oder mit anderen Gemeinden mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

 

1.

die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 vorliegen,

 

2.

die Voraussetzung des § 87 Abs. 2 vorliegt, wenn das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist, und

 

3.

die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 vorliegen, wenn das andere Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

2Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen; § 87 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) § 87 Abs. 4 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 88 gelten entsprechend.

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