(1) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter (§ 1 Absatz 1 Landesbeamtengesetz) auf Lebenszeit hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), vom Tag der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses an. 2Dies gilt nicht für die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit auf Antrag in dasselbe Amt derselben Laufbahn zurück, das sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zeitpunkt der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses innehatten, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Wiederverwendung noch nicht die Altersgrenze nach § 35 oder § 108 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. 2Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses bei der obersten Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit ein Amt bekleidet hat, zu stellen. 3Die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu erfolgen.

 

(3) 1Die Beamtinnen und Beamten erhalten mit Beginn der Wiederverwendung die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wahrgenommenen Amt. 2§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. 3Die Dienstzeit im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gilt als zu berücksichtigende Zeit im Sinne des § 28 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein.

 

(4) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht gestellt, ist die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit entlassen.

 

(5) Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

[1] § 57f eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Rückkehrrechts für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte. Anzuwenden ab 18.03.2022.

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