Leitsatz

Die Mutter zweier minderjähriger Kinder hatte beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder zu übertragen. Zur Begründung führte sie an, das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern habe sich bereits negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt. Mit deren Wohl sei eine auch weiterhin gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht vereinbar.

Erstinstanzlich wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Vermögenssorge auf die Kindesmutter übertragen, im Übrigen blieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die gegen diesen Beschluss von ihr eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass es in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH bereits mehrfach entschieden habe, dass die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen sei, ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert werden müsse (vgl. OLG Köln vom 29.3.2005 - 4 UF 25/05 -, vom 21.8.2006 - 4 UF 20/06 - und 18.8.2006 - 4 UF 8/06 (OLGReport 2006, 853-855 m.w.N.).

Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern sei daher zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben werde (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111).

Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil könne daher dann in Betracht kommen, wenn die Eltern heillos zerstritten und nicht in der Lage seien, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln. So sei die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dann geboten, wenn wegen der heillosen Zerstrittenheit der Eltern eine Einigung auch über wesentliche Kindesbelange nicht mehr möglich erscheine. Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußere sich darin, dass die Eltern in der Lage seien, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach sei eine Kooperationsbereitschaft solange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind Einigkeit bestehe bzw. mit Hilfe Dritter - ohne Gerichtsverfahren - hergestellt werden könne. Nur wenn sich eine Kooperationsbereitschaft in diesem Umfang nicht feststellen lasse, sei die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Dies könne dann der Fall sein, wenn die Eltern nach der Trennung nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehrte und ständig Streitereien über die Ausübung des Umgangsrechts zwischen ihnen entstehen würden (vgl. hierzu Oelkers, Die Entwicklung des Sorgerechts bis Ende 2001, Teil 2, FuR 2002, 168, 170, II 2.a)bb) m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 66 Aufl. 2007, § 1687 Rz. 7).

Sei dagegen nicht erkennbar, dass sich das behauptete schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt habe und sei auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibe es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihre Kinder auch nach ihrer Trennung dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn auch sonst keine besondere Umstände dagegen sprächen.

Solche besonderen Umstände sah das OLG im vorliegenden Fall nicht. Die Kindesmutter habe auch mit ihrer Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern sich nachteilig auf das Wohl der beiden Kinder ausgewirkt hätten.

Für die Entwicklung des Kindeswohls sei von großer Bedeutung, dass beide Elternteile noch die Verantwortung für ihre Entwicklung tragen. Auf diese Weise lasse sich die natürliche Bindung der Kinder an ihre Eltern am besten aufrechterhalten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2007, 4 UF 209/07

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