Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird gerichtlich und außergerichtlich – von einer (hier: nicht einschlägigen) Not-/Eilmaßnahme abgesehen – durch ihren Verwalter vertreten, nicht aber durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder des Verwaltungsbeirats.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge