Leitsatz

Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht.

 

Fakten:

Der Eigentümer verlangt, den Hersteller eines Branchenbuches zu verurteilen, es zu unterlassen, die Branchenbücher vor oder in Hauseingängen, Fluren, Treppenhäusern und Stufen seiner Häuser abzulegen. Der BGH weist diesen Anspruch auch in letzter Instanz zurück. Der Eigentümer eines Grundstücks kann zwar grundsätzlich verlangen, dass ein Dritter unterlässt, auf dem Grundstück etwas abzulegen. Dieser Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Dieses erstreckt sich auch darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten des Mieters passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus der Mieter sie mitnehmen kann. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen.

Diese Gefahr besteht hier nicht, denn der Hersteller sammelt hier nicht von den Mietern mitgenommene Exemplare innerhalb kurzer Frist wieder ein.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.11.2006, V ZR 46/06

Fazit:

Die Auslage von Werbung oder Branchenbüchern und Ähnlichem kann sehr lästig werden. Grundsätzlich ist der Einwurf von Werbung in individuelle Briefkästen, welche einen Hinweis tragen, dass sie keine Werbung wünschen, verboten. Daher wird die Werbung immer häufiger einfach im Treppenhaus abgelegt. Der BGH entscheidet hier, dass die Ablage zumindest dann zulässig ist, wenn die Sendungen nicht in die Briefkästen passen. Offen bleibt, was gelten soll, wenn der Eigentümer die Ablage von Werbung durch ein entsprechendes Hinweisschild insgesamt verbietet, die einzelnen Mieter die Ablage dieser Sendungen aber wünschen.

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